Einen völlig überzogenen Persönlichkeitsschutz fordert das LG Lübeck:
http://www.dr-schulte.de/2008/landgericht-lubeck-schutzt-arbeitnehmer-vor-presseattacken.html
Per einstweiliger Verfügung wurde untersagt, ein Foto eines ablehnenden Bescheids mit Unterschrift des Sachbearbeiters zu veröffentlichen.
Das Gericht verkennt, dass Amtsträger öffentlich und nicht in der Privatsphäre agieren. Wenn sie unrechtmäßig öffentlichem Druck durch die Presse nachgeben sollten, stellt das ein Dienstvergehen dar. Wenn der Sachbearbeiter nach Recht und Gesetz entschieden hat, dann hat er Anspruch auf Rückhalt durch seinen Dienstherrn und dann ist es gleichgültig, ob dies der Presse und einer durch sie aufgewiegelten Öffentlichkeit passt. Amtsträger müssen mit öffentlicher Kritik leben. Das gilt für Lehrer ebenso wie für Jobcenter-Mitarbeiter.
Würde diese Entscheidung Schule machen, dürfte ein Betroffener einen Bescheid auch nicht mehr un-anonymisiert ins Internet stellen. Gern wüsste man vom Gericht, unter welchen Umständen ein noch lebender Amtsträger ein Archiv daran hindern kann, eine Akte, an der er mitgewirkt hat, ins Internet zu stellen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. Januar 2008). Lübecker Fehlurteil. Archivalia. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/byt3