Medienrecht-Guru Hoeren bloggt für Beck und verweist netterweise zu § 137 l UrhG auf Archivalia, wodurch wir uns geehrt fühlen:
http://www.blog.beck.de/?p=311
Nicht so ganz richtig erscheint bei allem untertänigem Respekt seine Aussage:
“Vorsichtshalber empfiehlt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einem neuen Merkblatt den Autoren, von dem mit § 137 l verknüpften Widerspruchsrecht möglichst bald Gebrauch zu machen und bei den Verlagen schriftlich der Auswertung in neuen Nutzungsformen zu widersprechen.”
Der Börsenverein möchte natürlich, dass die Autoren NICHT widersprechen.
Erfreulicher fände es der Leser, wenn die Münsteraner Koryphäe zu der Frage Stellung genommen hätte, ob die Steinhauer/Graf’sche Rechtsauffassung zutrifft, dass Autoren noch bis zum 31.12.2008 Nutzungrechte einem Schriftenserver ohne Zustimmung des Verlags übertragen können, wobei die Rechte auch nach 2008 gültig bleiben.
Umfangreiche Darstellung der Problematik:
http://archiv.twoday.net/stories/4589065

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. Januar 2008). Hoeren einmal suboptimal informiert. Archivalia. Abgerufen am 23. Januar 2026 von https://doi.org/10.58079/bysr