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Landesschule Pforta: Schularchiv in Bibliothek aufbewahrt

Dutzende Namen ehemaliger Schüler sind heute weit über das Saaletal hinaus bekannt : Die Philosophen Johann Gottlieb Fichte und Friedrich Nietzsche lernten ebenso in der Landesschule wie der Dichter Friedrich Gottlieb Klopstock, der Historiker Leopold von Ranke und Goethes Enkel Wolfgang. Auf ihre Spuren kann man in dem Schularchiv stoßen, das in der Bibliothek aufbewahrt wird. (Volksstimme.de).

Zu Behördenarchiven siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4225586

Träger der Schule ist das Land, zur Bibliothek siehe
http://www.b2i.de/fabian?Landesschule_Pforta

Die Archivbenutzung für private und gewerbliche Zwecke ist kostenpflichtig:
http://www.landesschule-pforta.de/index.php?a=de&b=geschichte&z=bibliothek

Da das LHA S-A ärgerlicherweise immer noch keine Internetseite hat, weiss ich nicht, ob die Benutzung dort gebührenpflichtig ist.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Januar 2008). Landesschule Pforta: Schularchiv in Bibliothek aufbewahrt. Archivalia. Abgerufen am 15. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/byru


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Landesschule Pforta: Schularchiv in Bibliothek aufbewahrt“

  1. Hinweis auf Gebühren Den Eintrag fand ich sehr interessant und ich habe Fragen.

    Ich verstehe die Angaben der Bibliothek von Schulpforta (siehe Link 3 in dem Eintrag) so: Wenn du nur nach den Verwandten gucken oder z. B. als Reporter einen Illustrierten-Artikel über Nietzsche belichten willst, sollst du zahlen (wieviel, weiß man nicht); kommst du mit berechtigtem Forschungsanliegen oder bist gar amtlich legitimiert, darfst du umsonst ran. Ist diese Lesart richtig?

    Wozu berechtigt oder verpflichtet die öffentliche Trägerschaft (siehe Link 2 in dem Eintrag) ein einer Schul-Bibliothek angeschlossenes Archiv?

    Was sind “(illegale) Bibliotheksarchive” (siehe Link 1 in dem Eintrag oben)?

    1. Behördenarchive sieht das deutsche Archivrecht nicht vor Unterlagen öffentlicher Stellen, wozu auch die Schulen gleichwelcher Trägerschaft zählen, sind dem zuständigen Archiv anzubieten, wenn sie für die Zwecke der LAUFENDEN Verwaltung nicht mehr benötigt werden. Ob das sinnvoll ist, erörtert der zitierte Eintrag.

      Was illegale Bibliotheksarchive sind, ergibt sich doch aus dem zitierten Eintrag doch einigermaßen klar. Historische Archive, die sich in der Bibliothek und nicht im zuständigen Archiv sich befinden.

      Alle deutschen Archivgesetze gehen davon aus, dass in der Regel dreißig Jahre nach Schließung der Akten diese archivreif sind (hierzu und zum folgenden Manegold, Archivrecht, 1999, 206ff.)

      Leider statuiert nur § 5 Abs. 8 BArchG einen Benutzungsanspruch nach dreißig Jahren unabhängig vom Lagerort der Unterlagen.

      Bei den Ländern wird man aber über das bei der Gewährung von Akteneinsicht anzuwendende Ermessen, zu einem vergleichbaren Ergebnis kommen, da das Ermessen hier auf Null oder erheblich reduziert ist. Der bei Übernahme durch ein öffentliches Archiv in fast allen Archivgesetzen festgesetzte Benutzungsanspruch (Ausnahmen u.a.: in BW kein Anspruch bei kommunalen Unterlagen) wird ausgehebelt, indem die Behörde einfach nicht an das Archiv abliefert.

      Die Behörde hat alle Einsichtsbegehrenden grundsätzlich gleich (Art. 3 GG) und zwar nach den Regeln des öffentlichen Rechts zu behandeln. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.

      Die Erhebung von Benutzungsgebühren bedarf einer gesetzlichen Grundlage, an die besondere formale Anforderungen zu stellen sind. Bei einer Schule in kommunaler Trägerschaft wäre das z.B. eine Satzung, bei Schulpforta müsste aufgrund des Landesgebührengesetzes (oder wie immer das auch in S-A heisst) erlassene Rechtsverordnung existieren. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (eine solche gibt es bei Bibliotheken, ist mir aber bei öffentlichen Archiven nicht bekanntgeworden und wohl auch nicht zulässig) müssten sich die Entgelte aber auch den Grundprinzipien des Gebührenrechts anpassen (Verwaltungsprivatrecht).

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