Die Frage nach dem Verhältnis von Einsichtsrechten in Unterlagen und dem Urheberrecht an diesen stellt sich sowohl bei Informationsfreiheitsgesetzen und Umweltinformationsgesetzen als auch im Archivrecht.
Dass der Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechts) einer Einsichtsgewährung nach den IFG nicht entgegensteht, haben wir mehrfach begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906
http://archiv.twoday.net/stories/3384469
[UrhG vs. IFG:
?s=urhg+ifg ]
Dieser Ansicht ist in ihrem Aufsatz “Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Brandenburg” die dortige Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hart (LKV 2007, S. 10):
“Oft wird bei Anträgen auf Akteneinsicht in ein Gutachten auch das Urheberrecht für die Ablehnung der Akteneinsicht herangezogen. Nach § 5 I Nr. 2 BbgAIG stellt der Schutz geistigen Eigentums einen Ablehnungsgrund dar. Allerdings schützt das Urheberrecht geistiges Eigentum nur vor der unkontrollierten Vervielfältigung und Weitergabe und nicht vor Einsichtnahme in die Texte. Zudem werden Gutachten für einen behördlichen Zweck und gerade die Nutzung in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung erstellt, so dass eine weitere Verwendung von vorneherein vorgesehen ist. Ansonsten dürfte das Gutachten auch nicht in Verwaltungsverfahren zitiert werden, dürften Gutachten in gerichtlichen Verfahren nicht den Parteien zur Verfügung gestellt werden. Das Urheberrecht steht einer Akteneinsicht damit nicht entgegen. Im Ergebnis sind Gutachten damit nach dem AIG grundsätzlich einsehbar, denn es handelt sich gerade nicht um eine unkontrollierte Vervielfältigung und Weitergabe.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Januar 2008). Akteneinsicht und Urheberrecht. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/byrs