http://www.blog.beck.de/?p=360
“Die Beschwerdeführer Andres Veiel und Rolf Schübel, zwei Filmurheber, haben vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen urheberrechtliche Neuregelungen, die im Rahmen des 2. Korbs am 1.1.2008 in Kraft getreten sind, erhoben. Sie berufen sich insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit des neu geschaffenen § 137 l UrhG. Stein des Anstoßes ist die darin geregelte Einräumung von – bei Vertragsschluss – unbekannten Nutzungsrechten. Verfassungswidrig sei darüber hinaus die in § 137 l Abs. 1 UrhG “ohne Not” für Altverträge geregelte, rückwirkend geltende Einräumung der bei Vertragsschluss unbekannten Nutzungsrechte für den Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 1. Januar 2008. Die wirksame Einräumung unbekannter Nutzungsrechte ist zum einen an die Einhaltung der Schriftform gebunden und kann zum anderen innerhalb einer Frist widerrufen werden. Allerdings stellen diese Instrumente für die Urheber zu stumpfe Schwerter zur effektiven Abwehr sowohl dieser gesetzlichen als auch einer zu erwartenden vertraglichen Knebelung dar.” (Hauke Fuß)
Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/102645
Zu § 137 l siehe viele Beiträge in
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Februar 2008). Verfassungsbeschwerde gegen § 137 l UrhG. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/byqa