“Der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben um eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG handelt, steht nicht entgegen, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht in einen Verwaltungsvorgang aufgenommen werden und vertraulich sein sollte”. Von Vollständigkeit der Aktenführung kann da nicht die Rede sein.
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Klaus Graf (14. Januar 2015). Beamtin hat Recht auf Einsicht in dienstbezogene E-Mail. Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bgod