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Graf Douglas: Halbkriminelle Methoden

Morgenweb.de:

Ungewöhnlich scharf hat Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) auf den Verkauf des Mittelalterlichen Hausbuchs von Schloss Wolfegg reagiert. “Wir werden alle uns gebotenen rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen”, drohte der CDU-Regierungschef öffentlich. Hinter den verschlossenen Türen des Kabinettssaals fielen die Urteile noch schärfer aus: “Hier wird mit halbkriminellen Methoden gearbeitet.” […]

Der Deal wurde von langer Hand vorbereitet. Wie häufig, wenn ein Adelshaus Historisches in klingende Münze verwandelt, hatte auch hier Christian Graf Douglas die Finger im Spiel. Der frühere Deutschlandchef des Auktionshauses Sotheby’s assistierte Fürst Johannes schon beim Verkauf der einmaligen Waldseemüller-Karte – bekannt als “Amerikas Geburtsurkunde” – für zehn Millionen Euro in die USA.

Der findige Graf sprach in Sachen Hausbuch seit Sommer 2006 mehrfach bei der Landesregierung vor. Sogar bei Oettinger persönlich bat er um einen Tausch des Kulturguts gegen leichter veräußerbare Objekte. Dies hatte zuvor Kulturstaatssekretär Dietrich Birk abgelehnt. “Ich sah keinen Grund, diese Entscheidung zu korrigieren”, sagte Oettinger. Besonders peinlich ist die Geschichte für Wirtschaftsminister Ernst Pfister, der vor den Kollegen zerknirscht zugeben musste, dass seinem Haus bereits im August 2007 die Verkaufsabsicht mitgeteilt wurden. Amtschef Hans Freudenberg ließ den Brief blieb bis November unbearbeitet.

Aus den Kontakten leitet das Adelshaus seine Position ab, das Vorkaufsrecht des Landes und alle rechtlichen Vorschriften beachtet zu haben. Oettinger bestreitet dies vehement: “Das ist falsch.” Eine öffentliche Bewertung der Geschichte verkniff er sich zwar. Aber dem Grafen Douglas wollen die Minister künftig den Handschlag verweigern.

Auch Wieselmann/Weible gehen auf Oettingers Aussagen ein:

Graf Douglas kommt alle paar Jahre, um für irgendein Adelshaus zu verhandeln”, sagte Ministerpräsident Günther Oettinger gestern, nachdem bekannt geworden war, dass auch er in Sachen mittelalterliches Hausbuch im Sommer 2007 direkt vom Vermittler des Adelshauses Waldburg-Wolfegg angesprochen worden war. Graf Douglas habe ihm erklärt, dass das Adelshaus sich überlege, “sich von einem Kulturgut zu trennen”. Oettinger stellte aber klar: “Von Verhandlungen konnte keine Rede sein.” Das Wissenschaftsministerium hatte schon ein Jahr zuvor ein schriftlich unterbreitetes Angebot abgelehnt, das als Kulturgut geschützte Hausbuch gegen frei veräußerbare Handschriften einzutauschen. Unmissverständlich stellte Oettinger gestern auch noch einmal fest: “Wir wissen derzeit nicht, wo das Hausbuch ist, ob in Bayern, der Schweiz oder einem anderen Ort.” Das Adelshaus, das bestätigt hatte, das Hausbuch verkauft zu haben, ohne allerdings den mutmaßlichen Käufer August von Finck öffentlich zu nennen, hat also gegen die Anzeige- und Genehmigungspflicht verstoßen, was einen Kaufvertrag unwirksam macht. Erst wenn das Land Kenntnis von einem gültigen Kaufvertrag hat, kann es entscheiden, ob es sein in diesem Fall verbrieftes Vorkaufsrecht geltend machen will. Das Wissenschafts- und das Wirtschaftsministerium haben gestern noch einmal klar gemacht: Ohne Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen darf das Haus Waldburg-Wolfegg das auf einen Wert von 20 Millionen Euro geschätzte Hausbuch nicht veräußern.

Die folgende Darstellung über Fideikommisse ist nicht ganz richtig. Nach dem Übergang in die Republik wurden die Fideikommisse aufgelöst. Aber nicht alle. Insbesondere in den alten Landesteilen Württemberg und Hohenzollern existieren weiterhin über 100 Fideikommisse, im heutigen Regierungsbezirk Tübingen um die 40. Sie betreffen hauptsächlich die Kulturgüter der alten adeligen Häuser. Diese Fideikommisse sind natürlich aufgelöst, aber an ihre Stelle ist ein gerichtlicher Auflösungsbeschluss getreten, der fortbestehende Pflichten im öffentlichen Interessen festschreibt.

Auch die Pressemitteilung des Wissenschafts- und Wirtschaftsministeriums sagt eindeutig:

Ein Verkauf des Hausbuchs bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen; auch das ergibt sich aus dem genannten OLG-Beschluss von 1956. Eine Veräußerung ohne Genehmigung ist unwirksam. Die Genehmigung setzt mindestens voraus, dass der Käufer und der neue Belegenheitsort mitgeteilt worden sind.

Die beteiligten Ministerien sowie das Regierungspräsidium Tübingen haben in den vergangenen Monaten die nach dem Kulturgutschutzgesetz und dem Fideikommiss notwendigen Informationen und Erklärungen mehrfach angefordert.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Februar 2008). Graf Douglas: Halbkriminelle Methoden. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bynl


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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