https://doi.org/10.5282/o-bib/6278
Mit dem ersten Teil ihres Beitrags, “Staatsminister Weimer und der Erweiterungsbau der DNB”, bin ich ganz einverstanden, während mir der zweite, über den Rauswurf der Bibliothek des Konservativismus, äußerst missfällt.
Weder habe ich Sympathien für rechtes Gedankengut noch billige ich auch im entferntesten den Vandalismus in der Verbunddatenbank. Was Wiesenmüllers Kommentar so infam macht, ist, dass sie sich nicht mit dem Argument auseinandersetzt, dass die nicht akzeptable Beschädigung der Datenbank, die offenbar durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bibliothek vorgenommen wurden, umstandslos der Bibliothek zugerechnet wird. Auch wenn ein detailliertes Eingehen der Bibliothek auf die FAQ nicht vorliegt und die bisherige Stellungnahme nicht überzeugt, verstößt W. gegen das Prinzip des “Audiatur et altera pars”, indem sie die Bibliothek selbst nicht zu Wort kommen lässt. Ich zitiere:
Am 12.03.2026 hatte das Oberlandesgericht Braunschweig das Land Niedersachsen, vertreten durch die Verbundzentrale Göttingen (VZG), darauf hingewiesen, daß der Vertrag zwischen der VZG und der BdK der Grundrechtsbindung unterliegt. Damit hatte das Gericht klargestellt, daß eine Kündigung etwa aus politischen Gründen nicht möglich ist. Erst in diesem Augenblick – ein Dreivierteljahr nach erfolgter Kündigung, mehrmaligen fruchtlosen Aufforderungen durch uns und die Gerichte und unmittelbar vor dem ersten (dann verschobenen) Entscheidungstermin – präsentierte die Direktorin der VZG, Frau Regine Stein, plötzlich 143 angebliche Verstöße gegen die Katalogisierungsrichtlinien – bei rund 42.000 katalogisierten Titeln insgesamt – die nun unsere Kündigung rechtfertigen sollten. Das OLG Braunschweig hat vor diesem Hintergrund unserem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entsprochen. Dieser Linie folgend, hat das Landgericht Göttingen mit dem heutigen Tag unsere Klage auf Rücknahme der Kündigung abgewiesen.
Für uns ist es offenkundig, daß diese nachgeschobene „Begründung“ in Art und Umfang in keiner Weise einen Ausschluß aus der Verbundkatalogisierung rechtfertigt und insofern völlig unverhältnismäßig ist. Offenbar soll sie an die Stelle einer mutmaßlich politisch motivierten Kündigung treten, die wegen der gerichtlich festgestellten Grundrechtsbindung der Verbundzentrale nicht zum erhofften Erfolg geführt hat.
Der hier hergestellte Zusammenhang ist nicht unplausibel. Die Bibliothek ist vielen Bibliothekaren und Bibliothekarinnen ein Dorn im Auge. Die von W. zitierte Bachelorarbeit von 2022 ist ein einseitiges Propagandastück, das belegen will, “dass es sich bei der BdK um einen Salon in Form einer Bibliothek handelt, in dem die Neue Rechte agiert und eher nicht um eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, auch wenn sich die BdK als diese ausgibt” (S. 79).
Privatbibliotheken müssen nicht neutral sein. Das gilt auch für linke und antifaschistische Archive und Bibliotheken. Bei jeder Art von Spezialbibliothek findet man den Großteil des Bestandes auch anderswo. Dass es eine Institution gibt, die die “neue Rechte” bibliothekarisch begleitet und unterstützt, ist im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit hinzunehmen. Der Nachweis in den Verbundkatalogen ist unverzichtbar. Der vorgenommene Ausschluss ist völlig überzogen und seine Verteidigung durch Wiesenmüller nicht ernst zu nehmen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. Mai 2026). Wiesenmüllers unfaire Stellungnahme zur Bibliothek des Konservativismus. Archivalia. Abgerufen am 13. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/16asj
Nachdem ich noch ein bisschen mehr rumgelesen habe um das Thema, füge ich hinzu, das aus den öffentlich zugänglichen Quellen erkennbar ist, dass die Stellungnahme des Bibliotheksleiters der BdK gelogen ist — der GBV hat die Bibliothek mehrfach abgemahnt, die Zahlen stimmen auch nicht. Die Frage ist also, wie man einen fairen Diskurs führen will, wenn der eine Part sich nicht an die Regeln der Fairness hält und lügt. Soll man den dann trotzdem zu Wort kommen lassen? Wozu?
Mir scheint, Sie haben Wiesenmüllers Meinung und die Darstellung den Ausschluss begründenden Fakten nicht zu Ende gelesen. Die Bibliothekare der BdK haben im Verbundkatalog, sagen wir, gewildert und damit gegen die Regeln der guten Zusammenarbeit verstoßen. Ich sehe nicht, wie man das anders verhindern kann denn durch Ausschluss. Nach meinem Dafürhalten haben die sich selbst rausgekegelt, und dabei zudem vorher in betrügerischer Weise gehandelt, indem sie ihr Handeln im Verborgenen durchgeführt haben. Ich finde daher die Überschrift “unfaire Stellungnahme” echt seltsam und nicht gerechtfertigt. Ihr Hauptargument ist, dass die Bibliothek von den handelnden Bibliothekar*innen zu unterscheiden sein müsse, aber das ist ja wohl kaum der Fall und wird ja auch von der Bibliothek selbst nicht als Verteidigung angeführt, stattdessen, dass 143 Verstöße bei 42.000 Titeln eben nicht viel seien. Das ist doch peinlich als Verteidigung — eher wäre zu erklären, wie es überhaupt dazu kommen konnte, und wie die BdK sicherstellen wollte, dass das nicht wieder passiert. Das scheint ja nicht geschehen zu sein. Von außen ist jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein bei der BdK oder ihren Vertreter*innen zu erkennen …