DFG (de): „Verwaiste“ Werke sollten so lange als gemeinfrei angesehen und behandelt werden, bis ein Rechteinhaber widerspricht. Für die Freiheit von Forschung und Bildung ist es aus Sicht der DFG zwingend erforderlich, dass die Digitalisierung eines gemeinfreien oder „verwaisten“ Werks keine neuen Urheber- oder Verwertungsrechte am digitalisierten Original begründet.
Aufmerksam wurde ich auf diese etwas entlegene Stellungnahme durch die Erwähnung im wichtigen Abschnitt über “verwaiste Werke” im neuen Buch von Rainer Kuhlen (Erfolgreiches Scheitern S. 324). Allerdings ist es nicht besonders glücklich, dass Internetadressen im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt, sondern nur mit einer Schlüsselziffer versehen werden, die auf einer Verlagswebsite aufgelöst werden, auf der ein PDF (!) die Links enthält. Im vorliegenden Fall ist bei DFG 2006 eine inzwischen auch nicht mehr zutreffende Adresse angegeben, ohne Vorwissen sucht man – anders als ich – möglicherweise vergeblich auf der EU-Seite nach dem DFG-Text. Entgegen der Versicherung des Verlags, alle Adressen könnten leicht über Suchmaschinen aufgefunden werden, erbringt die entsprechende Google-Suche nicht das gesuchte Dokument, sondern nur einen Kuhlen-Text, eine Vorarbeit zum Buch.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. März 2008). DFG schon 2006 gegen Copyfraud. Archivalia. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/byig