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Ideendiebstahl: DFG belässt es bei Rüge und zweijähriger Antragsperre

WHD teilt uns mit: https://www.dfg.de/de/aktuelles/neuigkeiten-themen/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung-nr-08

Das wird das Opfer aber sehr freuen. Der Name des Täters wird nicht genannt, eine Berichtigung der Publikation wurde nicht verfügt. Eine Geldentschädigung steht nicht im Raum. Die schriftliche Rüge kann der Täter abheften und geheim halten.

Klaus Graf
Klaus Graf
Historiker und Archivar, Blogger

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Mai 2026). Ideendiebstahl: DFG belässt es bei Rüge und zweijähriger Antragsperre. Archivalia. Abgerufen am 14. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/1676b


Ein Gedanke zu „Ideendiebstahl: DFG belässt es bei Rüge und zweijähriger Antragsperre“

  1. Was für ein Quark. Soweit ich weiß, ist sog. Ideendiebstahl nicht strafbar. Andererseits: warum tritt der Geschädigte nicht an die Öffentlichkeit und benennt Ross und Reiter?

    Ansonsten: das Rumgeeire der über die Mittel Verfügenden spricht für sich (= bestätigt verbreitete “Vorurteile”).

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