http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/137_l_%20UrhG.pdf
Der Einschätzung Steinhauers, es handle sich um einen zutreffenden, aber oberflächlichen Beitrag, kann zugestimmt werden.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/03/14/dbv-rechtskommission-zu-den-unbekannten–3875019
Die hier und in Steinhauers Weblog (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4708522 und frühere Beiträge) ausführlich diskutierten Fristenfragen werden ausgeklammert. Ohne nähere Begründung wird in einem grau unterlegten Kasten behauptet, 2008 könnten Urheber Bibliotheken einfache Nutzungsrechte nur einräumen, wenn sie gleichzeitig Widerspruch einlegen. Anders (und meines Erachtens zutreffend) Steinhauer:
“Die Urheber können Dritten bis zum 31.12.2008 Online-Rechte einräumen. Sie brauchen hierfür gegenüber den Verlagen auch keinen Widerspruch zu erklären.”
Zitiert in: http://archiv.twoday.net/stories/4589065
Dass unsere Weblogs nicht zitiert werden, sehe ich als gravierenden Mangel. Sie bieten neben INETBIB die intensivste Diskussion der Materie und wären genauso “zitierfähig” wie der DFN-Infobrief Recht.
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief-jan08.pdf
Wer wichtige Argumente und Diskussionen dem Leser nicht als Zitat zur Kenntnis bringt, weil sie in Weblogs erschienen sind, handelt gegen das Erkenntnisinteresse der Wissenschaft.
Da der Beitrag alle entscheidenden Fragen offen lässt (bzw. in einer Frage apodiktisch ohne Diskussion entscheidet), ist er so gut wie wertlos.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. März 2008). DBV-Rechtskommission zu den unbekannten Nutzungsarten. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/byhj