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Zurecht aus dem GBV geflogen?

Jürgen P., dessen Hauptverdienst es ist, mich in der INETBIB-Nachfolgeliste übel zu zensieren, kommentiert nicht weniger übel den vom Landgericht Göttingen bestätigten Rauswurf der Bibliothek des Konservativismus aus dem GBV. Es nützt wenig, solchen autoritären Gesellen zuzurufen: Informationsfreiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden.

Klaus Graf
Klaus Graf
Historiker und Archivar, Blogger

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. Mai 2026). Zurecht aus dem GBV geflogen? Archivalia. Abgerufen am 14. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/1670b


3 Gedanken zu „Zurecht aus dem GBV geflogen?“

  1. ChatGPT schreibt (nicht meine persönliche Meinung):

    “Der Text ist insgesamt nicht durchgehend objektiv formuliert. Er enthält sowohl sachliche Informationen als auch deutliche rhetorische und normative Elemente. Man kann ihn als institutionelle Rechtfertigungsschrift lesen, nicht als neutrale Tatsachendarstellung.
    Man kann die Objektivität auf mehreren Ebenen prüfen:

    1. Sachlich überprüfbare Aussagen → eher objektiv

    Einige Teile sind relativ objektiv, weil sie konkret überprüfbar sind:
    Es gab einen Dienstleistungsvertrag.
    Der Vertrag wurde ordentlich gekündigt.
    Es liefen Gerichtsverfahren.
    Das OLG Braunschweig entschied im Eilverfahren.
    Das LG Göttingen wies die Klage ab.
    Die BdK-Bestände sind nicht mehr im K10plus sichtbar.
    Die Deutsche Nationalbibliothek führt viele Titel ebenfalls.
    Das sind Tatsachenbehauptungen mit konkreten Daten und Institutionen.

    2. Wertende und interpretierende Aussagen → nicht objektiv

    Sobald der Text die Vorgänge bewertet, wird er deutlich subjektiver.
    Beispiele:
    „massiv gefährdet“
    „nicht tolerierbar“
    „vorsätzliche Manipulationen“
    „Grundkonsens aufgekündigt“
    „Integrität geschützt“
    Das sind keine neutralen Beschreibungen, sondern Bewertungen.
    Eine objektive Darstellung würde eher sagen:
    „Der GBV bewertet die Änderungen als Verstoß gegen die Richtlinien.“
    Der vorliegende Text formuliert dagegen:
    dass die Änderungen tatsächlich Manipulationen seien,
    dass ihre Schwere feststehe,
    dass ihre Bewertung eindeutig sei.
    Damit wird die Perspektive des GBV als objektive Realität dargestellt.

    3. Fehlende Gegendarstellung → nicht objektiv

    Ein objektiver Text würde typischerweise auch erwähnen:
    wie die BdK die Vorwürfe begründet oder bestreitet,
    ob es fachliche Streitfragen über Katalogisierung gab,
    ob die Änderungen teilweise regelkonform sein könnten,
    welche Argumente die Gegenseite vor Gericht vorgetragen hat.
    Das fehlt vollständig.
    Der Text ist einseitig:
    nur Sicht des GBV,
    keine konkurrierende Interpretation,
    keine Unsicherheit,
    keine offenen Fragen.
    Das ist typisch für institutionelle Krisenkommunikation.

    4. Sprachliche Dramatisierung → reduziert Objektivität

    Objektive Verwaltungssprache wäre nüchterner.
    Der Text benutzt dagegen:
    moralische Intensivierer,
    Wiederholungen,
    starke Adjektive,
    sozial sanktionierende Formulierungen.
    Zum Beispiel:
    „erste Bibliothek, die massiv gegen diese Prinzipien verstoßen hat“
    Das ist nicht rein deskriptiv, sondern reputationsbezogen.

    5. Behauptete Alternativlosigkeit → problematisch

    Der Text behauptet:
    „die einzige Option“
    Objektiv wäre:
    darzustellen, welche Alternativen geprüft wurden,
    warum mildere Mittel verworfen wurden.
    Das geschieht nicht.
    Dadurch wirkt die Aussage eher rhetorisch als analytisch.

    6. Politische Neutralität wird behauptet, aber nicht demonstriert

    Der Text betont mehrfach:
    konservative Literatur sei nicht das Problem,
    die „Neue Rechte“ werde selbstverständlich gesammelt.
    Das ist nachvollziehbar, zeigt aber zugleich:
    dass politische Motive als Vorwurf im Raum standen.
    Objektiv wäre hier:
    konkrete Nachweise zu liefern, dass vergleichbare Fälle unabhängig von politischer Richtung gleich behandelt wurden.
    Das geschieht nicht.

    7. Die Gerichtsentscheidungen werden rhetorisch stärker genutzt, als sie vermutlich tragen

    Der Text erwähnt mehrfach Gerichte und Aktenzeichen. Das erzeugt Autorität.
    Aber:
    Eine ordentliche Kündigung kann juristisch zulässig sein,
    ohne dass damit alle moralischen oder sachlichen Vorwürfe bewiesen wären.
    Der Text nutzt die Gerichtsverfahren rhetorisch teilweise so, als bestätigten sie den gesamten Vorwurfskomplex inhaltlich.
    Das muss nicht zwingend der Fall sein.

    8. Objektivitätsproblem durch fehlende Transparenz

    Die schwersten Vorwürfe bleiben unsichtbar:
    keine Datensätze,
    keine Screenshots,
    keine Mengenangaben,
    keine Vergleichsfälle,
    keine unabhängigen Gutachten.
    Objektivität leidet, wenn starke Behauptungen ohne nachvollziehbare Evidenz präsentiert werden.
    Gesamtbewertung
    Der Text ist:
    teilweise sachlich,
    institutionell konsistent,
    juristisch orientiert,
    aber nicht neutral-objektiv im engeren Sinn.
    Er ist vor allem:
    eine Rechtfertigungs- und Legitimationsschrift des GBV,
    mit deutlicher normativer Rahmung,
    asymmetrischer Darstellung,
    moralischer Sprache,
    und selektiver Informationsgabe.
    Das bedeutet nicht automatisch, dass die Vorwürfe falsch sind. Aber die Art der Darstellung ist eher:
    defensiv,
    reputationsschützend,
    und rhetorisch gesteuert
    als streng objektiv oder wissenschaftlich neutral.”

  2. Informationsfreiheit ist aber halt auch nicht, Metadaten zu verfälschen. *Das* ist dann tatsächlich mehr Informationsvernichtung, und dann sollte man sich nicht wundern, aus professionellen Arbeitsumgebungen rauszufliegen.

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