Schweiz: Bundesgericht zur Schöpfungshöhe eines Arzneimittelkompendiums

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2008_4A_404/2007

Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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