http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/438/Jahresbericht_2007_DIN_A5.pdf?1207132313
Zum Informationsfreiheitsgesetz wird S. 232 festgestellt:
“Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen.”
Siehe dazu auch den nächsten dort dargestellten Fall.
Zu diesem Thema http://archiv.twoday.net/stories/4130906
[Zu UrhG vs. IFG
?s=urhg+ifg ]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. April 2008). Berliner Datenschutzbericht 2007. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bydt