„Hochschulen dürfen Regelungen zur Nutzung generativer KI treffen. Ist die Nutzung eines Tools zugelassen, gilt der Maßstab für klassische Plagiate. So ist die rein versehentliche, also fahrlässige einmalige Nichtkennzeichnung von KI denklogisch möglich. Grundsätzlich müssen alle Quellen angegeben werden, egal ob Primärquelle, Sekundärquelle oder Tertiärquelle; egal ob die Quelle aus Aufsatz, Buch oder KI-Tool stammt. Zu klären ist für einen Studenten folglich zweierlei: Ist die Nutzung eines Tools ausdrücklich erlaubt? Falls das bejaht wird, muss man die Nutzung offenlegen und dokumentieren. Ist ein Tool nicht ausdrücklich erlaubt oder wird die Nutzung eines erlaubten Tools verschleiert, droht ein Nichtbestehen ohne Möglichkeit der Wiederholung. So war es in Kassel. So würden es Gerichte auch anderswo in Deutschland entscheiden.“
So Jochen Zenthöfer, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.04.2026, S. 6.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (24. April 2026). Verwaltungsgericht Kassel zur Nutzung von KI. Archivalia. Abgerufen am 5. September 2026 von https://doi.org/10.58079/164pc