Im Entwurf der Jura-Professoren
http://archiv.twoday.net/stories/4838980
heisst es in § 2 Abs. 4:
Bestehende Eigentumsrecht und sonstige private Rechte am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die Einschränkung bezieht sich auf die neue Konstruktion des öffentlichen Eigentums am Archivgut in § 10 Abs. 7:
Archivgut und Vorachivgut, das dem Bundesarchiv gehört, steht in dessen öffentlichem Eigentum. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Das in öffentlichem Eigentum stehende Archivgut ist dem Rechtsverkehr entzogen. Auf Grund des öffentlichen Eigentums kann das Bundesarchiv von dem Besitzer die Herausgabe des Archivguts verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung, soweit sie den Vorschriften der Sätze 2 bis 4 entgegenstehen.
Der Hamburger Stadtsiegelfall , nach dem das Recht der öffentlichen Sachen nur noch ein Scherbenhaufen war, lässt grüßen.
Nicht zum ersten Mal wird eine sorgfältige Verarbeitung des vorhandenen Schrifttums vermisst. Wird Archivgut dem Rechtsverkehr entzogen, so entsteht damit eine in der Rechtsgeschichte wohlbekannte “res extra commercium”. Die entsprechenden Erörterungen zum Kulturgutrecht, insbesondere Weidner 2001: Kulturgüter als res extra commercium im Internationale Sachenrecht, hätten ausgewertet werden müssen. Einmal mehr muss das Fehlen der grundlegenden Monographie von Strauch zum Archivalieneigentum bemängelt werden. Siehe auch:
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-February/002104.html siehe Kommentar]
Eine Ergänzung des BGB für Archiv- oder allgemeiner für Kulturgut wäre wesentlich sinnvoller als eine isolierte Regelung für das Archivgut des Bundes, wie auch S. 157 Anm. 60 konzediert: “Der Vorteil der BGB-Lösung läge in ihrer Geltung auch für das Landesarchivrecht”.
Die Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Aufsatz von Schäfer im Archivar 1999, der viele Jahre online zugänglich war, wird dadurch erschwert, dass die archivierte Version
http://web.archive.org/*/http://www.archive.nrw.de/archivar/1999-03/Archiv14.html
eine Weiterleitung auf die 404-Seite aktiviert, so dass der Volltext nur kurz aufblitzt.
[Nachtrag: Der Text ist wieder online unter:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf ]
Die vorgeschlagene Norm ist im Kern vernünftig: Es darf nicht sein, dass traditionell gewidmetes Archivgut auf einer Versteigerung als Eigentum in private Hände gelangen kann. Da dies aber nicht nur Archivgut des Bundes zutrifft, ist die Regelung kurzsichtig und müsste durch Änderung des BGB auf anderes (öffentliches) Archivgut, besser noch: öffentliches Kulturgut erweitert werden.
Was ist mit privatem Depositalgut (siehe auch ProfE § 7, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4848784 )? Die Erläuterungen gehen darauf nicht ein, doch wird man annehmen dürfen, dass die Autoren diese Unterlagen einbezogen wissen wollen. Wird das Depositum zurückgegeben, verlöre es seinen Status als öffentliches Eigentum.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. April 2008). ArchG-ProfE (5): Öffentliches Eigentum am Archivgut. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/by8k
Beitrag in Demuseum demuseum macht seine Archive neuerdings nur noch für Bezieher zugänglich.
“[Demuseum] Denkmalschutzgesetz Hamburg
Klaus Graf graf at uni-koblenz.de
Die Feb 5 02:18:23 CET 2002
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Ueber die im Netz vorliegenden Denkmalschutzgesetze der Bundeslaender
unterrichtete der Beitrag in demuseum:
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-January/002116.html
Die dort beklagte Luecke (es fehlten Rheinland-Pfalz und Hamburg) kann
fuer Hamburg im folgenden geschlossen werden. Da der EURO vorkommt,
duerfte es sich um die derzeit gueltige, aktuelle Fassung handeln, die
mir freundlicherweise vom Hamburger Amt uebermittelt wurde und die ich
hier im Volltext dokumentiere.
Ich darf einige Bemerkungen zum beweglichen Kulturgut zur Diskussion
stellen, ohne die Gesetzesbegruendung zu kennen, in der moeglicherweise
Einschraenkungen hinsichtlich des Rangs eintragungsfaehiger
Kulturdenkmale gemacht werden.
Ueber die Eintragungspraxis beweglicher Kulturdenkmale in HH ist mir
nichts bekannt. Auf der Liste national wertvollen Kulturguts stehen im
Stadtstaat nur 8 Gemaelde von P.O.Runge und eines von C.D.Friedrich
sowie der Martinspokal der Georgenbruederschaft in Elbing – ein national
wertvolles Archiv existiert in HH laut Liste nicht.
Dies bringt uns auf den Problempunkt 1: Das oeffentliche Kulturgut in HH
(Inventar der Museen, Archive, Bibliotheken, “deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung
… im öffentlichen Interesse liegt”) wird weder vom Denkmalschutz noch
vom bundesrechtlichen Kulturgutschutz erfasst. Dies bringt Nachteile bei
der unrechtmaessigen Verbringung ins Ausland mit sich und ist auch sonst
rechtstechnisch unbefriedigend.
Der Landesgesetzgeber sollte fuer inventarisiertes oeffentliches
Kulturgut die Unveraeusserlichkeit festlegen. Dies wuerde zugleich eine
Widmung zur oeffentlichen Sache bedeuten.
Meines Erachtens darf der Landesgesetzgeber solches Kulturgut auch zur
“res extra commercium” erklaeren (wegen des Vorbehalts in Art. 109
EGBGB).
Mit der Erwaehnung oeffentlicher Sachen wird auf den in Juristenkreisen
beruehmten Hamburger Stadtsiegelfall angespielt, den der Archivar H. W.
Eckardt in seinem Buch “Stationen eines Stempels” (1995) ausfuehrlich
dargestellt hat. Den Ausfuehrungen von D. Strauch (Das
Archivalieneigentum, 1998, 28ff.) ist beizupflichten. Ohne Kenntnis
dieser wichtigen Studien: A. Hipp, Schutz von Kulturgütern in
Deutschland, 2000, siehe Register s.v. Hamburger Stadtsiegel.
Das BGH-Urteil online:
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urteile/urteil3.htm
Siehe auch:
http://www.archive.nrw.de/archivar/1999-03/Archiv14.html
http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Faelle/sammlerstueck-fall.htm
Merkwuerdigerweise hat keiner der mit der Auslegung des fuer das
Hamburger Staatsarchiv unguenstig ausgegangenen Falls (das Stadtsiegel
wurde in den Kriegswirren entwendet und auf einer oeffentlichen
Versteigerung wirksam einer Privatperson zugeschlagen) befassten
Juristen die denkmalschutzrechtliche Loesung erwogen. Handelt es sich um
ein wichtiges Kulturgut fuer Hamburg, das unbedingt wieder ins
Staatsarchiv zurueck soll (wofuer alles spricht), so waere die
Enteignung gemaess § 20 gegen Entschaedigung rechtstechnisch die
sauberste Loesung gewesen. Ob man allerdings die dort angegebenen
Gruende auf den Stadtsiegelfall haette beziehen koennen, ist fraglich.
Die Gruende haette der Landesgesetzgeber ja aber ohne weiteres
praezisieren koennen, so dass eine Enteignung (natuerlich gegen
Entschaedigung) moeglich gewesen waere.
Problempunkt 2: Kulturgut in Privathand. Die neulich versteigerte
Autographensammlung von Max Warburg (siehe z.B.
http://www.dostoevskij.purespace.de/texte/news/bphilie0.htm)
war vermutlich ein Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes. Sein Wortlaut
laesst es zu, eine Sammlung als bewegliches Kulturdenkmal durch
Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz zu stellen. Das
Auseinanderreissen der einzigartigen Sammlung haette verhindert werden
koennen, oder die Verbringung der ganzen Sammlung an einen neuen
Standort ausserhalb von HH haette gemaess Par. 10 genehmigt werden
muessen. Was bei Adelsbibliotheken bisher nie realisiert wurde, das
Gesetz von HH laesst es zu: dass nach erteilter Genehmigung zur Auktion
eine wissenschaftliche Dokumentation vor der Zerstueckelung auf Kosten
des Eigentuemers stattfinden kann (Par. 11 Abs. 2 und 4) –
vorbildlich!
Fuer Wertminderung und andere unzumutbare Beeintraechtigungen des
Eigentuemers in einem solchen Fall sind die Par. 22 und 23 heranzuziehen
– Art. 14 GG wird damit nicht angetastet.
Problempunkt 3: Denkmale werden fuer die Oeffentlichkeit bewahrt, aber
ihr Zugangsrecht bzw. dasjenige der Forschung (etwa zu Kulturguetern in
Privatbesitz) ist nicht normiert! Par. 25 laesst die Besichtigung zu,
wenn dies zur Erforschung dringend erforderlich ist – wann aber ist eine
Erforschung dringend? Gemeint ist wohl die Inventarisierung. Ein
Forschungsmonopol des Staates ist mit der Forschungsfreiheit in Art. 5
GG aber nicht vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung muesste es
auch interessierten “privaten” Wissenschaftlern ermoeglichen, Zutritt zu
privaten Kulturguetern zu erhalten.
Dr. Klaus Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf/#kulturgut
***
Denkmalschutzgesetz
Vom 3. Dezember 1973
geändert am 12.03.1984,
neu gefasst am 25.06.1997,
zuletzt geändert am 18.07.2001.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz: [weggelassen]