Bei der Besprechung des Professorenentwurfs für ein neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980
wurde bereits der Vorschlag für § 18 Abs. 2 erörtert:
http://archiv.twoday.net/stories/4839104
Absatz 1 lautet:
§ 18 Ablieferung von Belegexemplaren
(1) Nutzer des Bundesarchivs sind verpflichtet, von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von öffentlichem Archivgut verfasst oder erstellt worden sind, nach Erscheinen des Werkes dem Bundesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann entweder dem Bundesarchiv ein Exemplar zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Höhe der halben Kosten des Belegexemplars verlangt werden.
Das ist eine überaus überflüssige und handwerklich schlecht gemachte “Innovation”. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema Belegexemplar soll einem künftigen Beitrag zum Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4832758
vorbehalten bleiben.
Zutreffend wird in den Erläuterungen S. 223 darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur grundsätzlich vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wenn aber die Ehrenpflicht zur Ablieferung von den meisten Benutzern eingesehen wird, gewinnt man durch eine Normierung nichts, denn es ist auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht damit zu rechnen, dass renitente Benutzer zur Ablieferung gezwungen werden können. Eine Vollstreckung scheidet aus, da der Autor ja immer darauf hinweisen kann, er habe keine Belegexemplare zur Verfügung. Die Vorschrift ist unnötig, ein Beispiel bürokratischer Überregulierung.
Es ist kein Fall bekannt geworden, dass ein Belegexemplar eingeklagt wurde. Ohnehin müsste dann das Gericht auslegen, was unter wesentlicher Benutzung zu verstehen ist.
Die an der Pflichtexemplarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientierten gesetzlichen Regelungen einzelner Landesarchivgesetze (und natürlich auch der ProfE) verkennen ein grundlegendes Faktum: Ein Pflichtexemplar hat der Verleger abzuliefern, ein Belegexemplar der Autor, dem nach Verlagsrecht mindestens 5 und maximal 15 Belegexemplare zustehen – manchmal aber auch mehr, nicht selten aber auch gar keines. Wenn der Autor kein Exemplar übrig hat (oder dies vorgibt), dann ist es nicht möglich, die Naturalabgabe in den Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags umzuwandeln oder von dem Verpflichteten zu verlangen, dieser müsse vom Verlag ein Exemplar erwerben, um es zur Verfügung zu stellen.
Oder kurz: Das Belegexemplar ist ein Pflichtexemplar vom falschen Adressaten.
Als Zwecke machen die Autoren S. 224 aus:
* Die Erschließungsfunktion – künftige Benutzer haben es leichter
* Die Schutzfunktion – wiederholte Durchsicht kann entbehrlich werden (Bestandserhaltung)
* Die Abgeltungsfunktion – Gegenleistung für die Archivnutzung
* Die Kontrollfunktion – Überprüfung von Auflagen.
Die Überprüfung von Auflagen rechtfertigt nicht die dauerhafte kostenfreie Überlassung eines Exemplars. Verwaltungsverfahren außerhalb der Archive kennen eine solche Verpflichtung nicht. Auflagen müssen aber auch kontrolliert werden, wenn das Werk zwar nicht erschienen, aber zumindest veröffentlicht ist (z.B. als Magisterarbeit in einer Institutsbibliothek). Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf erschienene Werke, klammert aber die für den Landesgesetzgeber von Baden-Württemberg so wichtigen studentischen Abschlussarbeiten aus.
Die Abgeltungsfunktion ist ebenso zurückzuweisen. Hierfür stehen die Vorschriften des Gebührenrechts zur Verfügung. Mit Art. 3 GG und dem Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts ist nicht vereinbar, dass beispielsweise die Illustrierte STERN für eine womöglich langwierige Archiv-Recherche ein Exemplar im Wert von 4 Euro abliefern muss, während ein Doktorand, der seine Arbeit – sagen wir: bei Duncker & Humblot für 98 Euro (soviel kostet das ProfE-Buch) – herausbringt, tief in die Tasche greifen muss. Die Naturalabgabe steht zu dem Aufwand des Archivs in keinerlei Beziehung. Daher kann von einer “Abgeltung” im üblichen abgabenrechtlichen Sinn nicht die Rede sein.
Erschließungs- und Schutzfunktion setzen voraus, dass das Belegexemplar von Nutzern eingesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn es im Original vorliegt. Kopien sind nach § 53 UrhG zu beurteilen. Es ist schon zweifelhaft, ob § 53 UrhG dazu berechtigt, Kopien für den internen Gebrauch des Archivs anzufertigen, man muss dazu auf den wissenschaftlichen Gebrauch durch das Archiv rekurrieren. Eine Benutzung durch Dritte, also Benutzer, scheidet nach herrschender Lehre aus. Das Archiv darf die Kopien nicht zugänglich machen, sie stehen also nicht für die Erschließungs- und Schutzfunktion zur Verfügung.
Dies gilt, wenn nicht der Autor selbst über die ausschließlichen Rechte verfügt. Im Fall von Buchpublikationen hat regelmäßig ein Verlag die Rechte und daher ist § 53 UrhG anzuwenden.
Der ProfE verkennt mit der Regelung, dass im Härtefall eine Kopie erstellt werden kann, die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke!
Allenfalls erwogen werden kann die Normierung Anzeigepflicht der Veröffentlichung oder die Ablieferung eines elektronischen Belegexemplars (mit lokaler Nutzungsbefugnis). Aber auch hier gilt: Funktioniert die Ablieferung als “nobile officium” bedarf es keiner gesetzlichen Regelung. Einer Bitte in der Benutzungsordnung (mit Erinnerungsschreiben einige Zeit nach der Archivbenutzung) werden die meisten Nutzer freiwillig entsprechen, da sie den Sinn von Belegexemplaren nachvollziehen können.
Fazit: Die Bitte um Belegexemplare ist sehr sinnvoll; nicht sinnvoll ist die Einführung einer entsprechenden Norm ins Bundesarchivgesetz.
Weiterführende Hinweise zum Belegexemplar in den folgenden Archivalia-Beiträgen:
http://archiv.twoday.net/stories/4898583 (Kein Anspruch von Bildagenturen auf Belegexemplare)
http://archiv.twoday.net/stories/3857905 (Ausarbeitung zum Thema vom November 1991
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. April 2008). ArchG-ProfE (6): Belegexemplar als Pflicht. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/by7m
Der Bund erhält doch ohnehin bereits zwei Pflichtexemplare. Warum eine obere Bundesbehörde wie das Bundesarchiv nicht auf die bei einer “bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts” wie der DNB ohnehin vorhandenen Pflichtexemplare zugreifen kann, sondern ein eigenes Süppchen kochen muss, verstehe ich nicht so ganz.