http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/05/neue-satzung-der-vereinigten-stifte-mers-4133409
Im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA) 16/2008 findet sich auf S. 323-325 die “Satzung der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatsstifts Zeitz” vom 14. April 2008.
Bemerkenswert ist angesichts des wertvollen Buchbesitzes der Stiftung § 2 Abs. 1 der Satzung. Dort heißt es:
“Die Stiftung dient kirchlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin, … die kirchlichen und aus kirchlichem Besitz stammenden Kulturgüter … konservatorisch zu erhalten, pfleglich zu verwalten, wissenschaftlich zu erschließen und einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen. Dazu gehören auch Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, die der Stiftung gehörenden … Kulturgüter in ihrer historischen, künstlerischen und kulturellen Dimension einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen.”
Das sind auch bibliotheksrechtlich relevante Aussagen, die insbesondere für Forschungsbibliotheken beispielhaft sein können. Die Vorgängernorm der Satzung vom 14. Juli 1994 (MBl. LSA S. 2039) enthielt derartige kultursensible Aufgabenbeschreibungen noch nicht. Neu sind insbesondere die wissenschaftliche Erschließung sowie der Öffentlichkeitscharakter der Kulturpflege.
Zur Geschichte dieser eigenartigen Institutionen gibt eine umfangreiche Homepage Auskunft:
http://www.vereinigtedomstifter.de
Den falschen Weg gehen die Stifter mit Weigerung, einen allgemeinen kostenlosen Zugang zu den Digitalisaten zu eröffnen:
http://archive.thulb.uni-jena.de/korax/content/below/index.xml
Zu den drei Bibliotheken:
http://www.b2i.de/fabian?Sachsen-Anhalt
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Mai 2008). Vereinige Stifte bekennen sich zu ihrem Kulturgut. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/by6q