http://www.pro-panoramafreiheit.de/2008/04/30/panoramafreiheit-in-gefahr
Im Bericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ wird dem Gesetzgeber die Abschaffung der Panoramafreiheit empfohlen, die in § 59 des Urhebergesetzes geregelt ist.
„3. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ (Seite 265)
Es “nicht akzeptabel, dass der legal verfügbare fotografische Berichterstattungs- und Darstellungsraum, der schon durch zahlreiche Gerichtsurteile in den letzten Jahren deutlich geschrumpft ist, auf ein Minimum reduziert wird.” Stimmt!
Das Luftbrückendenkmal von 1951 dürfte nicht mehr in der Wikipedia gezeigt werden. Foto: Ingrid Strauch (CC-BY-SA 2.0)
Dieses Thälmann-Denkmal auch nicht. Foto SpreeTom (GNU FDL)
Zum Thema:
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Freedom_of_panorama
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Mai 2008). Pro Panoramafreiheit. Archivalia. Abgerufen am 3. November 2024 von https://doi.org/10.58079/by5r
Denkmalsaneignung Das Luftbrückendenkmal genießt in der Berliner Bevölkerung, aber auch international, einen enormen Symbolwert. Es ist ein Paradebeispiel für die Aneignung von Kunst im öffentlichen Raum durch die Bevölkerung und läßt eine Einschränkung der öffentlichen Rezeption als völlig absurd erscheinen. Die Bevölkerung, der das Denkmal seine starke symbolische Bedeutung verdankt, wird dafür gewiss kein Verständnis haben.