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Recht auf ein Pressearchiv

Heide Simonis wollte die Herausgabe und Vernichtung unveröffentlichter Bilder von der BILD-Zeitung verlangen, scheiterte aber vor dem Bundesgerichtshof (leider liegt erst die Pressemitteilung vor):

Der Bundesgerichtshof hat auch einen Auskunftsanspruch verneint, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 geht. An diesem Tag bestand das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch fort, sodass dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. Ein Vernichtungs- oder Herausgabeanspruch – der grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Recht der Presse zur Vorhaltung eines Pressearchivs darstellt – wäre unter diesen Voraussetzungen nur in Betracht gekommen, wenn eine Veröffentlichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre, wie etwa bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre oder bei rechtswidriger Fertigung oder Erlangung der Fotos. Das war vorliegend nicht der Fall, sodass auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch bestand, ebenso wenig wie ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Anwaltskosten.

http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1654


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Juni 2008). Recht auf ein Pressearchiv. Archivalia. Abgerufen am 13. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/bxwq


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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