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Urteil zu national wertvollem Kulturgut

Grosz-Zeichnung “Brillantenschieber” ist nationales Kulturgut, sagt das VG Berlin (nicht rechtskräftig), Kirchners “Mädchen auf violettem Sessel” nicht. Es folgte dabei einer “Kunstexpertin” (siehe taz).

http://www.welt.de/regionales/berlin/article136666347/Grosz-Zeichnung-Brillantenschieber-ist-nationales-Kulturgut.html

http://www.jurablogs.com/go/brilliantenschieber-im-cafe-kaiserhof-von-george-grosz-ist-national-wertvolles-kulturgut

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20150122.1555.400958.html

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=bl&dig=2015%2F01%2F23%2Fa0149&cHash=02c7be4344409c058df665910269bffe


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Januar 2015). Urteil zu national wertvollem Kulturgut. Archivalia. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bgl9


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Urteil zu national wertvollem Kulturgut“

  1. Na zum Glück Da ein willkürlicher Eintrag auf dieser Liste immer eine entschädigungslose (!) Teilenteignung, nämlich erhebliche Wertminderung aufgrund von eingeschränktem Verfügungsrecht, darstellt, kann man den Galeristen beglückwünschen, dass er immerhin nur ein Bild dem Zugriff der Behörden preisgeben mußte. Ehrliche Variante: Der Staat muß die Kunstwerke, die er für so bedeutend hält, im Moment seiner Entscheidung zum internationalen Marktpreis selber ankaufen. Aber natürlich: Eine Teilenteignung per Verwaltungsakt kostet viel weniger, bringt aber Punkte beim deutschtümelnden Bildungsbürgertum.

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