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RA Solmecke deliriert über das Zitatrecht

https://www.wbs-law.de/urheberrecht/wann-duerfen-medien-ungefragt-bilder-fuer-ihre-berichterstattung-verwenden-ein-ueberblick-ueber-das-zitatrecht-58495

Wann dürfen Medien ohne Erlaubnis Bilder für ihre Berichterstattung verwenden? De facto gilt das Recht des Stärkeren. Je spektakulärer das Ereignis (Amoklauf, Flugzeugabsturz, Anschlag), um so weniger haben die Urheber von Bildern eine Chance, sich gegen die unbefugte Nutzung zu wehren. Von daher wirkt es eher lächerlich, wie sich RA Solmecke dazu positioniert.

“Fast alle Nachrichtenportale verwendeten Screenshots aus dem Video zur Bebilderung des Artikels. Das ist eindeutig nicht von der Zitierfreiheit des § 51 UrhG gedeckt. Während ein Textzitat eine Auseinandersetzung mit dem Text erfordert, erfordert ein Bildzitat eine Auseinandersetzung mit dem Bild. In den jeweiligen Artikeln geht es aber darum, dass Tobias Huch die Frage auf die Panzerfaustgranate schreibt, nicht wie es aussieht. Der Leser benötigt das Bild nicht um die Kritikwürdigkeit des Vorgangs, also das eigentliche Thema des Artikels nachvollziehen zu können. Bei den Bildern handelt es sich also um reines Ausschmücken.”

ich halte das für falsch. Dem Bild-INHALT kommt hier eindeutig BELEGFUNKTION zu. Das Zitatrecht dient den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG. Es soll eine Nutzung auch ohne Erlaubnis des Urhebers ermöglichen, wenn die Auseinandersetzung mit einem Film, Bild oder Text notwendig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete geschützte Form thematisiert wird.

Meine Stellungnahmen zum juristischen Sachverhalt weist nach:

http://archiv.twoday.net/stories/8443682

Zum von Solmecke angesprochenen aktuellen Fall Huch/Lenze:

https://ennolenze.de/meine-unlizenzierten-fotos-in-den-medien/1768


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Januar 2015). RA Solmecke deliriert über das Zitatrecht. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bgl1


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

6 Gedanken zu „RA Solmecke deliriert über das Zitatrecht“

  1. Zum Teil Juristenantwort: Jein 😉

    Auch wenn der Kollege Solmecke mit seiner Auslegung, dass hier ein Bild nicht im Rahmen des Zitatrechtes genutzt werden können und von dieser angenommen Umzulässigkeit auf die unzulässige Nutzung des Filmes schließt, wobei man bei seiner ersten Schlussfolgerung gut und begründet eine andere Auffassung vertreten kann, gibt es dabei noch andere Elemente, die nicht ganz unwichtig sind und auf denen die Argumentation von Enno Lenze beruht.

    Der Film enthielt klar und deutlich rechts unten einen Hinweis auf den Urheber (Kamera Enno Lenze). Ob man einen solchen Hinweis als Herkunftsnachweis im Rahmen eines Zitat ausrreichen läßt, sehe ich zumindest als kritisch, aber diesen auch noch unkentlich zu machen oder zu überblenden, wie es manche Medien gemacht haben, geht wohl deutlich über die Möglichkeiten des Zitatrechtes hinaus. (Ich zitiere mit einem Bild von dir, mache aber vorher unkenntlich, dass das Bild von dir stammt oder gebe es gar als meines aus.)

    Noch besser wird es dann bei den Videos. Die vollkommen Übernahme des Videoberichts im Rahmen des Zitatrechtes klappt wohl nicht mehr. Aber dann auch noch mit einer Markierung den Eindruck einer eigenen Urheberschaft zu erwecken oder mit technischer Manipulation die eigentlich Urheberschaft noch zu verdecken…. eher nicht.)

    Also:

    > Bild als Zitat, ja aber mit ordentlichen Nachweis woher das stammt. Nicht “Quelle: Internet”

    > Bild manipuliert oder als eigenes > Nope

    > Ganzer Film > Nope

    > ganzer Film, als eigenen ausgegeben > doppelt Nope

  2. Daran ist nichts wirr, sondern Sie haben eben eine gegenteilige Auffassung, die Sie hier teilen können. Herrn RA Zolmecke macht das nicht lächerlich, oder können Sie evident darlegen, dass seine Aussagen grob unrichtig sind?

  3. Sie hierzu auch Schricker/Spindler … … in SCHRICKER/LOEWENHEIM: “Die Reform des Zitatrechts weist damit immer noch den Schwachpunkt auf, dass sich die Zitierfreiheit nicht auf das Lichtbild erstreckt, welches das zitierte Kunstwerk wiedergibt (Schack Rdnr. 550), da regelmäßig keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbild an sich vorliegen wird; es findet vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem Kunstwerk statt.”

    In diesem Sinne darf leider (!) auch bei einem Bericht über ein bestimmtes Ereignis nicht einfach ein passendes Foto ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werden, es sei denn, das zitierende Werk setzt sich mit der (z. B.) besonderen gestalterischen Art und Weise auseinander, mit der Fotograf das Ereignis festgehalten hat.

    1. Wirres Zeug wird nicht weniger wirr, wenns in einem Kommentar steht Ich halte an meinen seinerzeitigen Argumenten fest, einfach mal nachlesen, dann wird man feststellen, dass das in die Irre führt.

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