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Archivrechtliche Stellungnahme zur Psychiatrieakte Kinski

http://archiv.twoday.net/stories/5075324

Die Sprecherin des Landesarchivs Berlin, Sabine Preuß, entgegnet, die Veröffentlichung der Krankenakten sei rechtmäßig. Preuß beruft sich auf das “Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin” aus dem Jahr 1993. In Paragraf 8 Absatz (3) heißt es: “Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.” Zehn Jahre nach dem Todesdatum dürfe Archivgut, und dazu zählten auch Patientenakten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sagt Preuß. Zwar handele es sich bei den Krankenakten um personenbezogene Daten, aber es seien sämtlich Behörden-schriften.

Auch die Sprecherin der Senatsgesundheitsverwaltung, Regina Kneiding, sieht kein Problem in der Veröffentlichung der Krankengeschichten. “Aus Sicht des Datenschutzes ist alles korrekt.” Die psychiatrischen Krankenakten seien außerdem “wichtige Dokumente der Zeitgeschichte und mitunter für Teile der Öffentlichkeit interessant”.

Laut BILD handelt es sich um eine 1950 angelegte Akte, bei der es um eine unglückliche Liebe des späteren Weltstars ging.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 Archivgesetz Berlin lautet: “Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.”

1950+60=2010!

Patientenunterlagen sind nach § 201 StGB geschützt. Das Landesarchiv hat bei der Benutzung schutzwürdige Belange Betroffener gemäß § 5 Bundesarchivgesetz zu berücksichtigen (§ 11 Bundesarchivgesetz).

§ 8 Abs. 5 des Berliner Archivgesetzes lautet: “Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.”

Dass der junge Kinski nach einem Selbstmordversuch psychiatrisch behandelt werden musste, fällt sicher nicht unter diese Ausnahme. Eine psychiatrische Behandlung zählt sicher zur Privatsphäre, wenn nicht gar zur unantastbaren Intimsphäre. Die nicht-kommerziellen Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsrechts laufen nicht 10 Jahre nach dem Tod ab. Man spricht metaphorisch von einem Verblassen.

Das Arztgeheimnis ist auch über den Tod hinaus zu wahren:
http://archiv.twoday.net/stories/2531719

Die Freigabe der Kinski-Akte vor Ablauf der sechzigjährigen Schutzfrist war grob ermessensfehlerhaft und hat das postmortale Persönlichkeitsrecht Kinskis verletzt. Dass ein Landesarchiv seine eigenen Rechtsgrundlagen mit Füßen tritt, ist ein bemerkenswerter Vorgang. Üblicherweise dehnen Archive (z.B. das Bundesarchiv) das postmortale Persönlichkeitsrecht in inakzeptabler Weise aus:

http://archiv.twoday.net/stories/2921441

Beides ist gleichermaßen verwerflich.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. Juli 2008). Archivrechtliche Stellungnahme zur Psychiatrieakte Kinski. Archivalia. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bxov


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

6 Gedanken zu „Archivrechtliche Stellungnahme zur Psychiatrieakte Kinski“

  1. Die “Irren von Dalldorf” auf Bonnies Ranch Die Berliner Morgenpsot gibt heute einen kursorischen Überblick zur Geschichte der Berliner Nrevenklinik, nicht ohne auf die aktuellen Geschehnisse zu verweisen: “Auch heute sorgt die Klinik bisweilen für Aufregung: Vor Kurzem sind vom Vivantes-Konzern 100 000 Patientenakten an das Landesarchiv Berlin übergeben worden – und damit für jedermann einsehbar. Darunter: die Akten von Klaus Kinski und Edith Radtke, der Mutter des Filmregisseurs Rosa von Praunheim.”
    Quelle:
    http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article957295/Die_Irren_aus_Dalldorf.html

  2. Berliner Landesarchiv liest nicht Archivalia “…. Nach einem Strafantrag der Witwe des Schauspielers Klaus Kinski (1926-1991) gegen die Offenlegung seiner Patientenakte aus der Berliner Psychiatrie haben sich das Berliner Landesarchiv und der Datenschutzbeauftragte gerechtfertigt. Die zehnjährige Schutzfrist für Patientenakten von Personen der Zeitgeschichte sei bereits 2001 abgelaufen, teilten die Behörden gemeinsam mit. Das Landesarchiv sei deshalb berechtigt gewesen, die Akte der Öffentlichkeit zu zeigen. Die Abwägung des Persönlichkeitsschutzes, der auch nach dem Tod gilt, mit der Informationsfreiheit habe für die Veröffentlichung gesprochen. ….”
    Quelle:
    http://www.n-tv.de/Streit_um_Kinskis_PsychiatrieAkte_Behoerden_rechtfertigen_sich/290720084116/1001106.html

  3. Liest Kinski-Witwe Archivalia ? ” …. Minhoi Loanic (die Vietnamesin war Klaus Kinskis dritte Ehefrau) und ihre Anwälte sehen die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz verletzt. Die Strafanzeige richtet sich gegen das Landesarchiv, Vivantes und „alle weiteren in Betracht kommenden Personen“. ….
    Die Öffnung der Kinski-Akte „ist strafbar“, sagen die Anwälte. „Nein“, kontert das Landesarchiv, beruft sich auf das Archiv-Gesetz. Danach könnten Akten nach bestimmten Fristen weitergegeben werden, so zehn Jahre nach dem Tod einer Person. ….”
    Quelle:
    http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/227845.html
    Die Meldung rauscht durch die Medien. Hingewiesen sei z. B. auf den FAZ-Artikel:
    http://www.faz.net/s/RubCD175863466D41BB9A6A93D460B81174/Doc~E8F8E69E0984D4D4085FF72BA2DC88C4F~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_googlefeed

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