Am 2. April 2008 habe ich hier darauf hingewiesen, dass der damals vorgesehenen Fassung des Thüringer Bibliotheksgesetzes eine Datenschutzklausel fehlte:
http://archiv.twoday.net/stories/4834214
Mein Vorschlag war:
“Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.”
Gesetz wurde (siehe unten):
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
Herr Steinhauer, der meine Anregung überzeugend fand, hat es übernommen, sie im Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Aus der von Steinhauer am 30. Mai für den VDB-Regionalverband abgegebenen Stellungnahme: “Ebenfalls Gegenstand der Beratung sollten Fragen des Datenschutzes sein. Nach der Publikation der Gesetzesentwürfe in den Landtagsdrucksachen wurde aus dem Archivwesen auf eine Lücke hingewiesen. Es geht um die Benutzung von Nachlässen in Bibliotheken, die personenbezogene Daten lebender Personen enthalten. Vorgeschlagen wurde für die Sammlung, Erschließung und Benutzung dieser Nachlässe eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes. Man könnte mit einem kurzen Verweis auf dort bereits bestehende Regelungen die genannte Rechtslücke einfach schließen.”
Es dürfte das erste Mal sein, dass ein deutscher Weblogbeitrag bei der Landesgesetzgebung quasi 1:1 umgesetzt wurde 🙂
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Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung bibliotheksrechtlicher Vorschriften
– Thüringer Bibliotheksrechtsgesetz (ThürBibRG) –
Vom 16. Juli 2008
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Thüringer Bibliotheksgesetz (ThürBibG)
§ 1 Informationsfreiheit
§ 2 Bibliotheken in Thüringen
§ 3 Bildung und Medienkompetenz
§ 4 Kulturelles Erbe
§ 5 Finanzierung
Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Artikel 3
Änderung des Thüringer Pressegesetzes
Artikel 4
Änderung des Thüringer Archivgesetzes
Artikel 5
Inkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Bibliotheksgesetz (ThürBibG)
§ 1
Informationsfreiheit
Die geordneten und erschlossenen Sammlungen von
Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und
unkörperlicher Form (Bibliotheken) des Freistaats Thüringen
und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden
juristischen Personen sind nach Maßgabe ihrer
Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren
konkreten Zweck für jedermann zugänglich. Sie gewährleisten
damit in besonderer Weise das Grundrecht, sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten
zu können. Das Gleiche gilt für die im Rahmen
freiwilliger Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis
von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen Bibliotheken.
§ 2
Bibliotheken in Thüringen
(1) Landesbibliothek des Freistaats Thüringen ist die
Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität
Jena. Sie trägt den Namen “Thüringer Universitäts- und
Landesbibliothek Jena”. Als Zentrum für Angelegenheiten
des wissenschaftlichen Bibliothekswesens nimmt sie
in Absprache mit den betroffenen Einrichtungen planerische
und koordinierende Aufgaben wahr.
(2) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche
Forschung und Lehre (wissenschaftliche
Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen und der Berufsakademie
des Landes oder als eigenständige Forschungsbibliotheken.
Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen
Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann entsprechend
§ 1 für die private und berufliche wissenschaftliche
Bildung zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Regelungen
des Thüringer Hochschulgesetzes.
(3) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen
allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken)
dienen der schulischen, beruflichen und allgemeinen
Bildung und Information. Die Landesfachstelle
für öffentliche Bibliotheken berät und unterstützt die öffentlichen
Bibliotheken und ihre Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher
und bibliotheksplanerischer Art.
(4) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung
und der Gerichte (Behördenbibliotheken) sowie die Bibliothek
des Thüringer Landtags sind, sofern die gewünschten
Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des
Freistaats nicht zur Verfügung stehen und dienstliche Belange
nicht beeinträchtigt werden, entsprechend § 1 für
jedermann zugänglich.
(5) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken
dienen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und
wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der
Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.
(6) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in privater oder
kirchlicher Trägerschaft (nicht staatliche Bibliotheken) ergänzen
und bereichern das bibliothekarische Angebot im
Freistaat Thüringen.
§ 3
Bildung und Medienkompetenz
Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche
Partner für lebenslanges Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft,
der Begegnung und der Kommunikation. Sie
fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken
die Lese-, Informations- und Medienkompetenz ihrer
Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit
mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
§ 4
Kulturelles Erbe
(1) Die wertvollen Altbestände und spezialisierten Sammlungen
in den Bibliotheken sind Teil des kulturellen Erbes
Thüringens von europäischem Rang. Dies gilt insbesondere
für die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar,
die Forschungsbibliothek Gotha als Teil der Universitäts- und
Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha, die Sondersammlung
Bibliotheca Amploniana und für die Landesbibliothek.
Das kulturelle Erbe in den Bibliotheken ist durch sachgerechte
Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete
Maßnahmen der Konservierung, Restaurierung
und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den
öffentlichen Gebrauch zu erhalten.
(2) Von einem Werk, das unter wesentlicher Verwendung
von historischem Buchbestand, Handschriften oder Nachlässen
entstanden ist, ist unaufgefordert nach der Veröffentlichung
ein Beleg bei der Bibliothek, die den bearbeiteten
Bestand besitzt, in der veröffentlichten Form unentgeltlich
abzuliefern. Ist die unentgeltliche Ablieferung,
insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher
Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann der Bibliothek
entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer
Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen
werden oder eine Entschädigung bis zur Höhe des
halben Ladenpreises beantragt werden. Wenn ein Ladenpreis
nicht besteht, kann eine Entschädigung bis zur Höhe
der halben Herstellungskosten des Belegexemplares verlangt
werden.
(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
§ 5
Finanzierung
(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.
Die Aufwendungen für den Unterhalt kommunaler Bibliotheken
sind durch die Zuweisungen für freiwillige Leistungen
im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs
abgegolten. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
fördert das Land die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken
sowie nach den vom zuständigen Ministerium
erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung einer
Bibliotheksentwicklungsplanung vor allem innovative Projekte,
besondere Dienstleistungen und Maßnahmen der
Qualitätssicherung in den Bibliotheken.
(2) Bibliotheken nach § 2 Abs. 1 bis 4 können sozial ausgewogene
Benutzungsentgelte oder Gebühren erheben.
Die allgemeine Benutzung des Bestandes ohne Ausleihe
ist frei. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nicht staatliche
Bibliotheken, sofern sie zur Sicherung der bibliothekarischen
Grundversorgung aus öffentlichen Mitteln gefördert
werden.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006
(GVBl. S. 601) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
“10. Aufgaben der Hochschulbibliotheken, die über
die bibliothekarische Versorgung der Hochschule
hinausgehen.”
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort “Informationsmedien”
die Worte “nach Maßgabe der Bibliotheksordnung”
eingefügt und das Wort “Bibliotheksordnung”
durch das Wort “Benutzungsordnung”
ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz eingefügt:
“Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten
Infrastruktur das elektronische Publizieren
und den Aufbau digitaler Bibliotheken.”
cc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort “Sie” durch
die Worte “Die Hochschulbibliotheken” ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Pressegesetzes
§ 12 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991
(GVBl. S. 271), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni
2002 (GVBl. S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte “der Verleger oder
Drucker” gestrichen.
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte “Universitätsbibliothek
der Friedrich-Schiller-Universität” durch die Worte
“Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek” ersetzt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
“(3) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 entsprechend.
Digitale Publikationen sind Darstellungen in
Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher
Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden.
Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den Datenträger
wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die
unkörperliche digitale Publikation öffentlich zugänglich
zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den
Hauptwohnsitz in Thüringen hat. Die Ablieferung erfolgt
nach Maßgabe einer von dem für das Hochschulwesen
zuständigen Ministerium zu erlassenen Rechtsverordnung.
Die Landesbibliothek legt in Abstimmung mit
der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung
zu beachtenden technischen Standards fest.”
Artikel 4
Änderung des Thüringer Archivgesetzes
§ 16 Abs. 4 des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April
1992 (GVBl. S. 139) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden das Wort “Druckwerk” durch das Wort
“Werk”, die Worte “Erscheinen des Druckwerkes” durch
die Worte “Veröffentlichung des Werkes” und die Worte
“ein Belegexemplar” durch die Worte “einen Beleg
in der veröffentlichten Form” ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Worte “Kosten des Druckwerkes”
durch das Wort “Herstellungskosten” und das Wort
“Druckwerkes” durch das Wort “Werkes” ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Juli 2008
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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Klaus Graf (30. Juli 2008). Mein Beitrag zur Landesgesetzgebung. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bxmx
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