Katalogisierung der Handschriften aus dem Stadtarchiv Halberstadt

http://www.hab.de/forschung/projekte/halberstaedterhss.htm

“Wir möchten darauf hinweisen, daß aber bereits die vorläufigen Beschreibungen urheberrechtlich geschützt sind! Sofern Sie daher eine vorläufige Beschreibung als Grundlage weiterführender Forschungen und Publikationen nutzen, sind der Autor und der Stand der vorläufigen Beschreibung zu zitieren.”

Das ist purer Unsinn. Es ist durchaus denkbar, dass bei eng bemessenem Gestaltungsspielraum für Handschriftenbeschreibungen Beschreibungen NICHT geschützt sind. Die Verpflichtung, Autor und Stand einer Beschreibung, die man für weiterführende Forschungen verwendet, zu benennen, ergibt sich ausschließlich aus den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und nicht aus dem Urheberrechtsschutz. Ein guter Zweck, nämlich den Handschriftenbeschreibern den nötigen immateriellen Lohn zukommen zu lassen, rechtfertigt es nicht, dass man die Sachlage falsch darstellt. Es ist verwerflich, Fakten aus einer Handschriftenbeschreibung zu entnehmen, ohne diese zu nennen, aber nicht nach dem Urheberrechtsgesetz verboten. Besteht ein Urheberrechtsschutz, dürfen Fakten wie Textidentifizierungen ohne weiteres ohne Quellenangabe entnommen werden. Geschützt ist die konkrete Gestalt (und der ganze Katalog womöglich als Sammelwerk), aber nicht das Rohmaterial wie z.B. Incipit-Angaben.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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