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Lütke

BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – XII ZB 5/08 (OLG Karlsruhe), NJW 2008, S. 2500

bundesgerichtshof.de
http://lexetius.com/2008,1350

Nach Auffassung des BeschwGer. widerspricht es bereits dem Kindeswohl, einem Kind einen Vornamen zu geben, der offenkundig nur als Nachname gebräuchlich ist. Dies sei bei dem Namen Lütke der Fall.

Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Annahme des BeschwGer., der Name Lütke sei „offenkundig“ nur als Nachname gebräuchlich, teilt oder der – allerdings erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragenen – Behauptung der Bet. zu 1 folgt, der Name „Lütke“ sei bereits im 17. und 18. Jahrhundert in Schleswig-Holstein als Vorname nachweisbar (zu w. Nachw. – aus der Kenntnis des Senats – s. etwa: Wikipedia: „Lütke Namens“ = Ludolphus Naamani; Müllenhoff, Karl, Sagen, Märchen und Lieder der Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, Kiel 1845: Märchen und Sagen; Sagen, Märchen und Lieder, Erstes Buch; 45. Herr Hinrich: „Des Golschmedes Dochter krige gi nicht, … se is Lütke Loiken all togesecht“; ferner die Nachweisungen der Namen Lütke, Lüdeke, Ludiki, in: Derrik, Das Bruderbuch der Revaler Tafelgilde [1364-1549], Marburg 2000). Die für eine Beschränkung des elterlichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeinträchtigung des Kindeswohls kann nicht aus allgemeinen – letztlich doch wieder an einer Ordnungsfunktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2006, 1414 = FamRZ 2005, 2049 [2050]) – Betrachtungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorname hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein bestimmter, von den Eltern für ihr Kind gewählter Vorname das Wohl ihres Kindes konkret zu beeinträchtigen geeignet ist. Das ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Dem BeschwGer. ist zuzugeben, dass der Name „Lütke“ heute üblicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er deshalb für einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in sonstiger Weise für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Dies ist jedoch keine Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebräuchlich sind. Das geltende Recht beschränkt – wie dargelegt – die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Fantasie entstammenden Vornamen. Für Namen, die – zumindest bisher – nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann schon angesichts der Vielgestalt möglicher Familiennamen grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch solche Namen können von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der Eltern nicht generell und ohne besondere Gründe des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. August 2008). Lütke. Archivalia. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bxjo


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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