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Pressefreiheit in Österreich durch EGMR gestärkt

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/00/60899-00.php

EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006 (Kobenter und Standard Verlags GmbH v. Österreich)

1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.

2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu. Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen. Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als “public watchdog” zu erfüllen.

3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.

4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.

5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.

Ein Journalist und der “Standard” erhielten eine finanzielle Entschädigung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zuerkannt. Ein Richter hatte in einem Urteil abscheuliche Homexuellen-Hatz betrieben und war von ihnen angegriffen worden (unter anderem mit der Äußerung, das Urteil hebe sich nur “marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab”), wogegen der Richter (der wegen seiner Ausführungen disziplinarisch gemaßregelt wurde) sich mit einer Privatklage wehrte.

Siehe auch:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/06_6/06_6_03
http://www.voez.at/b401m75


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. September 2008). Pressefreiheit in Österreich durch EGMR gestärkt. Archivalia. Abgerufen am 19. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bxeu


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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