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Guttenberg kommt davon, aber ein Lehrer, der Wissen zugänglich macht, wird verurteilt

“Verstößt ein Lehrer gegen Urheberrecht, so haftet das Bundesland, bei dem er angestellt ist aus den Grundsätzen der Amtshaftung.”

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.04.2014, Az.: 7 O 1088/13

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/30-04-2014-ag-magdeburg-7-o-1088-13.html

Aus den Gründen:

“Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Medienstelle bestellte der Streitverkündete über einen längeren Zeitraum die 36 im Tenor aufgeführten DVD’s zur Ansicht. Die DVD’s wurden während des Ansichtszeitraumes durch den Streitverkündeten kopiert und in den Verleihkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen. Die Original-DVD’s wurden zurückgesandt. Aufgrund von Verdachtsmomenten der Klägerin erstattete diese Strafanzeige. Bei einer Durchsuchung der Kreismedienstelle wurden 34 der 36 streitgegenständlichen DVD’s beschlagnahmt. Gegen den Streitverkündeten wurde wegen Verstößen gegen das Urhebergesetz betreffend dieser DVD’s ein seit … rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Aschersieben erlassen, in dem der Streitverkündete verwarnt wurde und die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von … Tagessätzen vorbehalten blieb.”

Kommentar: Ich meine nicht, dass es legal und legitim war, was der Lehrer getan hat. Aber wenn der dreisteste Wissenschaftsplagiator der letzten Jahrzehnte Guttenberg ohne Strafbefehl davonkam und private Filesharer so gut wie nie etwas vom Staatsanwalt zu befürchten haben, stimmt etwas nicht.

Weiteres Zitat:

“Der Streitverkündete hat auch vorsätzlich gehandelt. In seiner schriftlichen Einlassung als Beschuldigter. im Strafverfahren hat er selbst ausgeführt, dass er mit dem Mitarbeiter der Klägerin über die Haushaltssituation der Kreismedienstelle und einem aus seiner Sicht fehlenden Kopierschutz der DVD’s gesprochen habe. Die Antwort der Klägerin sei gewesen, dass man auch sich gegenüber Kopien auch durch einen Kopierschutz nicht schützen könne und jeder das persönlich mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Aus dieser Aussage des Mitarbeiters der Klägerin kann der Streitverkündete keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Klägerin mit der Vervielfältigung der DVD’s einverstanden gewesen ist. Ganz im Gegenteil wird hier an das Gewissen des Benutzers der MD appelliert. Aus dem Empfängerhorizont kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, dass derjenige der trotz fehlenden Kopierschutzes die DVD’s kopiert, nicht korrekt handelt. Der Streitverkündete war sich daher sehr wohl bewusst, dass trotz eines fehlenden Kopierschutzes – wobei streitig ist ob es tatsächlich kein Kopierschutz gegeben hat, die Vervielfältigung der DVD’s nicht zulässig war. Dies war ihm egal. Er hat die DVD’s dennoch kopiert und in die Verleihliste aufgenommen. Damit hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz „dolus eventualis” gehandelt.”

Die Argumentation des Gerichts ist völlig lebensfremd. Wenn jemand sagt, jeder müsse das selbst wissen, heißt das auf gut Deutsch nichts anderes als: Mach mal (aber lass dich nicht erwischen).

“Im Übrigen hat auch jeder Lehrer Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Es ist daher insgesamt nicht auszuschließen, dass der Streitverkündete auch in Zukunft vergleichbare Urheberrechtsverletzungen begeht, indem er beispielsweise für seinen Unterricht bei den Schülern Urheberrechtlich geschützte Werke unzulässig vervielfältigt. ”

Ja und? Ist Schulbildung weniger wert als die gnadenlosen Profitinteressen der Verwerter?

Natürlich wird millionenfach täglich (und natürlich auch in den Schulen) das Urheberrecht gebrochen und es werden insofern Straftaten begangen. Aber wehe, wenn jemand erwischt wird, der nicht Bundesverteidigungsminister ist, dann spielt sich die Justiz auf, als hätte er ein Kind totgefahren.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Februar 2015). Guttenberg kommt davon, aber ein Lehrer, der Wissen zugänglich macht, wird verurteilt. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bgip


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Guttenberg kommt davon, aber ein Lehrer, der Wissen zugänglich macht, wird verurteilt“

  1. Da Verlage durchaus ein Interesse haben, dass junge Leute ihre Produkte, z. B. auch durch den Unterricht, kennenlernen, gab es bislang eine “stille” Übereinkunft: Urheberrechtlich Geschütztes durfte in den Schulen in Klassenstärke vervielfältigt werden, wenn die entsprechenden Textdaten, also auch Verlag und Erscheinungsjahr, auf der Kopie vermerkt waren. In den Zentralabituren der Länder wird auch so verfahren, sonst könnte ja auch kein Text der jüngeren Zeit mehr zur Prüfung vorgelegt werden. Inwieweit diese Übereinkunft nicht mehr existieren könnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Eine Aufkündigung erschiene mir persönlich allerdings als eine den verlagseigenen Geschäftsinteressen eher zuwider laufende Maßnahme.

    1. Stimmt. Also Argument hinfällig. Aber was ist mit dem ersten Teil meiner Darstellung? Gibt es Hinweise – über das o. g. Urteil hinaus, das ja für anderes Material gilt -, dass auch urheberrechtlich geschützte Texte davon infolge betroffen sein könnten? Wie sollte denn z. B. Literatur der Moderne noch geprüft werden können, wenn du nicht z. B. Gedichte oder andere entsprechend kopierbare Werke zeitgenössischer Autoren mehr in Kursstärke in den Unterricht nehmen dürftest?

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