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Zu den Eigentumsansprüchen an der Düsseldorfer Gemäldegalerie

Ein wichtiger Präzedenzfall für die Frage nach dem Eigentum der badischen Kulturgüter ist der (von der Landeskommission ignorierte) Casus der Düsseldorfer Gemäldegalerie, die von den Wittelsbachern nach München entführt wurde.

Ich kann der herrschenden juristischen Meinung, die einen Anspruch Preußens auf diese herausragende Kunstsammlung verneint, nicht beitreten. Verkannt wird der staatsrechtliche Charakter des Hausfideikommisses, der die Kunstsammlung an das Territorium band, von dem sie (zuletzt) unterhalten wurde und in dem sie der Öffentlichkeit gewidmet war.

Im Bündnisvertrag Versailles 2. Nov. 1870 des Norddeutschen Bunds verzichtete Preußen auf alle Ansprüche. Allerdings konnte die Stadt Düsseldorf durch Eingaben vom Staat Preußen eine Entschädigung von 450.000 Mark erwirken. Die Düsseldorfer Galerie ist heute Eigentum der Wittelsbacher Landesstiftung.

Eine sehr gründliche Untersuchung, wenngleich im Resultat verfehlt, legte 1961 Eduard Alberts vor:

Die ehemalige Düsseldorfer Gemäldegalerie. Eine Untersuchung über die an ihr bestandenen Eigentumsverhältnisse mit einer ausführlichen historischen Vorstudie, Düsseldorf 1961

Ältere juristische Studien (nach Alberts S. 195):

Theodor von Haupt, Die Düsseldorfer Gallerie … Düsseldorf 1818

[ nunmehr: http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/167094 ]

Hermann von Scharff-Scharffenstein, Die ursprünglich Pfalz-Neuburgische Düsseldorfer Gemäldegalerie in München, Würzburg 1867

[nunmehr: http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/167254 ]

A. V. Hardung, Zur Reclamation des Düsseldorfer Bildergalerie-Hauptschatzes, Düsseldorf 1868

[nunmehr: http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/166737 ]

Hermann Schulze, Die Eigentumsansprüche der Krone Preußen …, in: Ders., Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts, o.O. 1876

[ http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/pageview/167392 ]

Gegen die von Schulze vertretenen, die preußischen Ansprüche bejahenden Ausführungen spricht sich die Rezension von Herm. Ign. Bidermann in der Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart 4 (1877), S. 530-542 aus.

http://books.google.com/books?id=ci8ZAAAAYAAJ&pg=PA530 (US-Proxy!)

Eduard von Zink, Rechtsgutachten über die von Seite Preußens gegen Bayern erhobenen Eigentumsansprüche … München 1870

Ob es sich dabei um das angebliche Gutachten aus Salamanca handelt, das den gleichen Titel trägt? [1.11.2022 So die BSB: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10701450?page=4,5]

http://books.google.com/books?id=0I4PAAAAYAAJ (US-Proxy!)

Ältere Literatur zur Galerie:

http://books.google.com/books?id=GswDAAAAYAAJ&pg=PA19 (US-Proxy!)

Kurze Darstellung des Konflikts von bayerischer Seite in der Geschichte der Alten Pinakothek:

http://books.google.com/books?id=dqhJAAAAIAAJ&pg=PR23 (US!)

1.11.2022 Kurze Darstellung von Beyerle 1922 (monarchistisch für Bayern):

https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/6958073

Nicht eingesehen habe ich Kornelia Möhlig: Die Gemäldegalerie des Kurfürsten Johann Wilhelm von Pfalz-Neuburg (1658-1716) in Düsseldorf (1993), nur eine Arbeiten von vielen zur Düsseldorfer Galerie (NRW-Bibliographie; Anm. 1 von Gaethgens 2014, PDF).

8.11.2022 Das Buch von Möhlig ist für die Rechtsfragen unergiebig. Der Abschnitt über die Zugänglichkeit für das bürgerliche Publikum in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (S. 202-212) stützt sich ganz auf Mannheimer und Münchner Beispiele. Im Überblicksbeitrag (wesentliche Auszüge in Google Books) von Sabine Koch: Die Düsseldorfer Gemäldegalerie. In: Tempel der Kunst. 2. Auflage (2015), S. 151-195, hier S. 195 geht eine Fußnote auf die Zugänglichkeit ein (GBS). Die Sammlung stand (zumindest wohlhabenden) Reisenden offen.

Kritik an der Wegführung wurde im Rheinischen Merkur vom 11. Oktober 1815 artikuliert (GBS). Übertrieben scharf gegen die Düsseldorfer Ansprüche sprach sich Theodor Levin im Düsseldorfer Jahrbuch 23 (1910) aus, hier S. 102-148 (UB Köln).

14 Thesen zur Rechtslage vom 4. Dezember 2022

Nachdem mich der Journalist Stefan Zednik wegen der Angelegenheit kontaktiert hat, habe ich mir die Sachlage nochmals angeschaut.

1. Seit der juristischen Dissertation von Alberts 1961, die einseitig gegen die rheinischen Ansprüche Partei ergreift, liegt keine neuere Analyse der juristischen Problematik vor, obwohl durch das Gutachten Laufs et al.: Das Eigentum an Kulturgütern aus badischem Hofbesitz (2008) ein neuer Stand hinsichtlich der Frage der Hausfideikommisse gegeben ist.

Alberts kündigt eine “vorurteilslose” Untersuchung an (S. 14), interpretiert aber die von ihm zusammengesuchten Quellen stets pro-bayerisch. Wenn man von der Spekulation über persönliche Motivationen absieht, mag man annehmen, dass er zu einem eindeutigen Ergebnis kommen wollte, nachdem er zum Schluss gekommen war, dass die seit dem 18. Jahrhundert eher auf der Seite der Monarchen stehende Rechtswissenschaft tendenziell eher die wittelsbachische Position vertreten würde. Die von ihm des öfteren herangezogene Arbeit von Beyerle (siehe oben) stand im Dienst der wittelsbachischen Interessen.

2. Dass die Vertreter der rheinischen (preussischen, Düsseldorfer) Ansprüche manche juristischen Böcke geschossen haben, rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Entscheidung über die gesamte Frage gefallen sei.

Von einer ursprünglichen Stiftung der Galerie als Landesanstalt kann keine Rede sein (Alberts S. 38).

3. Auf der Seite Preußens focht ein juristisches Schwergewicht, der später nobilitierte Hermann von Schulze, die Autorität des Fürstenrechts.

4. Die Rückforderung der Düsseldorfer Beutekunst wurde von Preußen 1870 auf dem Altar der deutschen Einheit geopfert – juristisch ist durch diese Verzichtserklärung der Casus abgeschlossen.

Den Vertrag vom 23. November 1870 zitiert Alberts S. 97; vgl. auch Michael Doeberl: Bayern und die Bismarckische Reichsgründung (1925), S. 134, 287 (Internet Archive).

5. Entscheidend ist die Frage, wer im Dezember 1805 Eigentümer der Gemäldegalerie war, als sie Düsseldorf für immer verließ. Selbst Alberts bestreitet nicht, dass ein – nicht näher spezifizierbarer Teil – der Sammlung Eigentum des Lands Berg war. Aus meiner Sicht sprechen gute Gründe für die Annahme, dass das Land hinsichtlich des Gesamtbestands als Miteigentümer zu sehen ist und die Überführung nach München rechtswidrig war. Bis zum Verzicht 1870 hatte der preußische Staat einen Rückgabeanspruch als Rechtsnachfolger des bis 1806 bestenden Herzogtums Berg und des von 1806 bis 1813 bestehenden napoleonischen Satellitenstaats Großherzogtum Berg.

Das nach dem Friedensvertrag mit Bayern (Alberts S. 96) vorgesehene Schiedsgericht hätte die Chance geboten, zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Um These 5 zu begründen, ist etwas weiter auszuholen.

6. Der Begründer der Galerie, Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz (1658-1715), wollte alle seine Gemälde dem Fideikommiss seines Kurhauses unterstellen. Weitere fideikommissrechtliche Regelungen der Wittelsbacher über die Galerie bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts sagen nichts darüber aus, welche Teile Landeseigentum (Staatsfideikommiss) und welche gebundenes dynastisches Privateigentum (Familienfideikommiss) waren.

Den Testamentsentwurf vom 2. Mai 1693 zitieren Albert S. 133 und Möhlig S. 105. Nicht weiter zur Kenntnis genommen wurde der ohne Quellenangabe gegebene Hinweis von Beyerle S. 252f. auf Schenkungen seitens der in Spanien verheirateten Schwester Johann Wilhelms und den Briefwechsel der Geschwister. In einem der Briefe habe der Kurfürst erwähnt, dass “er die Sammlung zum Zwecke ihrer immerwährenden Erhaltung zu einem Familienfideikommiß machen werde”. In Susan Tiptons umfangreicher Zusammenstellung im Münchner Jahrbuch der bildenden Kunst 57 (2006), S. 71-332 finde ich nichts darüber – vermutlich liegt der Briefwechsel der Geschwister im Geheimen Hausarchiv zu München.

7. Was um 1700 hinsichtlich der Rechte des Landes gelten mag, darf nicht ohne weiteres auch als für die Zeit um 1800 gültig angenommen werden.

Mit der eindeutigen Aufteilung der dynastischen Vermögen in ein den Landeszwecken dienendes “Staatsgut” und dem Familiengut war schon die Jurisprudenz des 18. Jahrhunderts überfordert. Gleichwohl hat sie Kriterien entwickelt, an denen man sich orientieren muss, wenn man den Sachverhalt nicht ahistorisch aus heutigen republikanischen Grundsätzen beurteilen will, sondern wenn man versucht, die rechtlichen Maßstäbe jener Zeit zugrunde zu legen.

Sieht man von der hier irrelevanten “Natur der Sache” ab, kommt es auf zwei Kriterien an: auf die Erwerbungsart und die vom Erwerber oder seinen Erben verliehene Zweckbestimmung (Alberts S. 119). Statt Zweckbestimmung spreche ich von Widmung.

8. Durch die Öffnung der Galerie für die Öffentlichkeit vor allem in der zweiten Hälfe des 18. Jahrhunderts und die enge Verbindung mit der 1777 errichteten Kunstakademie kam eine Widmung als öffentliche Anstalt zustande. Sie wurde spätestens damit Landeseigentum.

Zur Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit siehe Koch (wie oben) und Alberts S. 68 (nach Klapheck). Man darf ohne weiteres die Regelungen Kurfürst Karl Theodors der 1770er Jahre in Mannheim und München, die Möhlig S. 209-211 darstellt, auch in Düsseldorf voraussetzen. Für Düsseldorf zitiert Albert S. 66 ein Reskript Karl Theodors von 1755, der dem Galeriedirektor Krahe einen Gehilfen “zur Vorzeigung der Galerie an Einheimische und Fremde” beiordnete. Einen rechtsverbindlichen Widmungsakt wird man in dieser Zeit nicht erwarten wollen. Entscheidend ist nicht ein Vorbehalt zugunsten des fürstlichen Hauses, sondern die faktische Öffnung.

Adolf Felix Heinrich Posse formulierte 1790 (Über die Sonderung reichsständischer Staats- und Privatverlassenschaft, S. 174, GBS):

Alle zum Besten des Landes, oder des Publicums bestimmte öffentliche Anstalten, als Vestungen, Zeughäuser, Academien, Accouchements, Arbeitshäuser, Komodienhäuser und dergl. sind offenbar, wenn sie auch ganz aus landesherrlichem Eigenthume gestiftet wären, für immer dem Lande gewidmet, dessen Theile sie sind, mithin können auf solche Institute und die zu denselben gehörigen beweglichen und unbeweglichen Güter die Allodialerben in Feinem Falle Anspruch_machen.

Mit klarem Zirkelschluss kommentiert Alberts S. 141, die Galerie sei nicht “in erster Linie” eine zum Besten des Landes oder des Publikums bestimmte Anstalt, “auch wenn die Öffentlichkeit Zutritt hatte”. Er setzt voraus, was erst zu beweisen wäre und leugnet den Wandel von der Zeit Johann Wilhelms zur Zeit Karl Theodors.

Die enge Verzahnung zwischen Kunstakademie und Galerie ist nicht zu bestreiten, wogegen man für eine juristische Verschmelzung keine Quellenbelege findet. Spiritus rector der Akademiegründung war der Galeriedirektor Lambert Krahe. Wenn man beide Institutionen als komplementär betrachtet, kann man nicht die Akademie als öffentliche Anstalt und die Galerie als beliebig versetzbares Privateigentum ansehen.

Alberts spricht von einem angeblichen Reskript Karl Theodors vom 27. April 1787, das er nicht auffinden konnte (S. 71, 141 nach Schulze S. 31, ULB Düsseldorf). Einmal mehr zeigt sich seine Voreingenommenheit, denn bei zwei Reskripten von 1801, die ebenfalls nicht im Original auffindbar waren, sieht er keinen Grund, ihre Existenz zu bezweifeln. Das Reskript von 1787 weist die Düsseldorfer Hofkammer an, für die Vergoldung der Bilderrahmen 500 Taler zu verwenden, doch nur, wenn die Ausgabe nicht mit Mitteln des Landes, “zu dessen Besten […] die Bildergalerie belassen worden ist”, bestritten werde. Dies ist für mich ein starkes Indiz für Landeseigentum qua herrscherlicher Widmung, während Alberts dies leugnet.

Nach dem Friedensschluss des Siebenjährigen Kriegs 1763 kehrten die Bilder von einer Auslagerung in Mannheim zurück. Dabei wurden eiserne Stäbe mit den Katalognummern angebracht, was doch deutlich zeigt, dass Karl Theodor die Gemälde einigermaßen dauerhaft in Düsseldorf belassen wollte.

9. Anders als andere Sammlungen haben die Wittelsbacher Landesherren bis zum beginnenden 19. Jahrhundert die Gemäldegalerie als selbstverständliches Zubehör des für sie eigens bestimmten Galeriegebäudes (um 1710) angesehen.

Noch Kurfürst Maximilian Josef verfügte 1801 nach erneuter kriegsbedingter Auslagerung die “Rückführung der Galerie an den Ort ihrer ursprünglichen Bestimmung” (Alberts S. 75). Die im Erdgeschoss des Zweckbaus (einer der ältesten in Europa! Zum Galeriegebäude: Möhlig S. 38-104) gezeigten Statuen hatte Karl Theodor nach Mannheim bringen lassen.

10. Unter Bruch der eigenen Fideikommisspragmatik vom 20. Oktober 1804 trat Kurfürst Maximilian Joseph bei Geheimverhandlungen mit Napoleon im Herbst 1805 das Herzogtum Berg ab und ließ Ende Dezember 1805 die Gemälde der Düsseldorfer Galerie über Kirchheimbolanden nach München bringen, wo sie am 7. Februar 1806 eintrafen. Arglistig verschwieg er den besorgten bergischen Landständen seine Beweggründe: die kostbare Sammlung für sein Haus zu sichern. Obwohl sie 1818 zum Staatsgut erklärt worden war, wurde sie bei den Verhandlungen zwischen dem Freistaat Bayern und dem ehemaligen Königshaus nach der Revolution 1918/19 als Privateigentum angesehen, das der Chef des Hauses der Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft überwies.

Alberts S. 88f. hat überzeugend die aktenmäßigen wahren Hintergründe des Abtransports herausgearbeitet. Gegenüber den protestierenden Landständen gab der Herrscher am 6. Dezember 1805 vor, es müsse aus Vorsorge wegen zu befürchtender Kriegsereignisse bei der Entscheidung bleiben, die Gemälde in Sicherheit zu bringen (Alberts S. 83). In Schloss Bensberg ließ der Kurfürst schon im November die Wand- und Deckengemälde herausreißen, obwohl dort keine Kriegszerstörungen zu erwarten waren. Er wusste also von der bevorstehenden Abtretung oder rechnete mit ihr (Alberts S. 89).

Alberts geht nicht darauf ein, dass die ganze Abtretung von Berg der Fideikommisspragmatik widersprach, die Maximilian Joseph im Regierungsblatt vom 30. Januar 1805 abdrucken ließ (GBS). Hier wurde festgehalten, dass alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, unter anderem Gemälde- und Kupferstichsammlungen, im Fall der Sonderung der Staats- und Privatverlassenschaft nicht zum Inventar der Allode gezählt werden können. Gewohnt einseitig wischt Alberts S. 149 dieses wichtige Zeugnis zur Seite, obwohl es die Gemälde eindeutig dem Landeseigentum zuweist. Wenn der Kurfürst das angeblich unveräußerliche Staaten-Konglomerat durch politisches Handeln als Makulatur erklärte, kann man daraus vernünftigerweise nur den Schluss ziehen, dass beim Ausscheiden eines der Einzelstaaten das dortige Staatsgut weiterhin dem Nutzen des Landes dienen musste. Mit Recht stellt Alberts S. 125 heraus, dass die vereinten Herzogtümer Jülich-Berg kein Teil eines Gesamtstaats waren, sondern ein Staat für sich, der durch die Person des Herrschers mit den anderen Landen der Wittelsbacher verbunden war. Jülich-Berg hatte also eine eigene “Staatsverlassenschaft” (Staatsgut).

11. Der Schluss erscheint mir zwingend: Nach den Grundsätzen der eigenen Fideikommisspragmatik hätte Maximilian Joseph als Landesherr von Berg die Gemäldegalerie dem Nutzen des Landes Berg belassen müssen.

Als Einleitung zur Besprechung des zweiten Kriteriums, der Erwerbungsart, muss nun von der Rolle der Landstände in Jülich-Berg die Rede sein. Diese hatten größere Mitspracherechte als in anderen Territorien. Der Quellenbefund zeigt vor 1800 kein sonderliches Engagement der Landstände für die Gemäldegalerie, die von der Hofkammer, also aus fürstlichem Vermögen, unterhalten wurde. Das änderte sich kurz nach 1800. Bei einer Neuverteilung der Lasten zwischen der von den Landständen finanzierten Pfennigmeisterkasse und der fürstlichen Kameral- oder Rentmeisterkasse wurde auf dem Landtag 1804 ausgehandelt, dass künftig die Unterhaltskosten der Galerie von den Landständen getragen werden sollten, was bis zum Abtransport der Bilder auch so gehandhabt wurde. Der Kurfürst akzeptierte gnädigst mit Landtagsabschied vom 8. Mai 1804 die ständische Einwilligungsrelation (Alberts S. 80), in der es ausdrücklich heißt:

Zum Behufe der Gallerie, als einer ganz eigenen Landeszierde, und gleichfalls wie die Akademie, dem Lande angehörig

Es mag dahinstehen, ob der Fürst verpflichtet gewesen wäre, dieser Einschätzung ausdrücklich zu widersprechen. Am 10. Januar 1803 verwies er ausdrücklich auf seine Rechtsauffassung, die den Kunstbesitz dem Hausfideikommiss zuordnete (Alberts S. 77). Über die Landesregierung wollte der Galeriedirektor Langer die Rückkehr der nach Mannheim verbrachten Skulpturen erreichen (es war klar, dass Bayern die Rheinpfalz mit Mannheim abtreten würde). Der Kurfürst erwiderte, er habe bereits verfügt, die Stücke nach München zu bringen.

In jedem Fall stellt es einen eklatanten Vertrauensbruch dar, sich von den Landständen eines durch die Kriegszeit schwer gebeutelten Territoriums den Unterhalt einer vermeintlichen Landesinstitution zusagen zu lassen, um diese Sammlung wenig später als Privateigentum nach München entführen zu lassen.

Erst der Verlust, so scheint es, machte den Landständen die Bedeutung des Schatzes bewusst. Zitiert sei nur das Protestschreiben der Landstände vom 19. November 1805 (Alberts S. 82):

Gedachte Sammlung von Gemälden ist unstreitig das Vorzüglichste, was unser Vaterland besitzet, die Zierde der Hauptstadt Düsseldorf, eine Schule der Künstler und des bildenden Geschmacks; das Einzige was Reitz genug vereinigt, aus fernern Ländern jährlichs eine Menge fremder Reisender anzuziehen.

Es folgten weitere erfolglose Beschwerden. Auch bei dem neuen Landesherrn von 1806, Joachim Murat, wurden die Stände vorstellig, der sich trotz seiner engen Beziehungen zu Bayern bemühte, die Rückkehr zu bewirken – ohne Erfolg. Als 1815 das Rheinland preußisch wurde, wurden in der Presse stimmen laut, die vehement die Rückgabe der ihrer Ansicht nach zu Unrecht entfremdeten Sammlung forderten (Görres siehe oben, Weiteres bei Alberts S. 94). 1833 kam es zu einer Petition an den preußischen König, der zu einem Austausch diplomatischer Noten führte und zu nichts weiterem. Nach der Niederlage Bayerns 1866 forderte unter anderem eine Immediateingabe der Stadt Düsseldorf die Rückgabe der Galerie. 1870 wurde die Angelegenheit durch den erwähnten Verzicht Preußens abschließend geregelt, aber auch später meldeten sich immer wieder Bürger zu Wort, die sich damit nicht abfinden wollten. In seiner Einleitung weist Alberts die scharf geäußerte Kritik eines Düsseldorfer Lokalhistorikers Dr. Walter Kordt (1958) zurück.

12. Unbestreitbar ist, dass ein Teil der Gemäldesammlung Johann Wilhelms von den Landständen finanziert wurde, ohne dass man einzelne Bilder benennen könnte. Angesichts der mangelnden Rechnungslegung des Landesherren gegenüber den Landständen liegt die Beweislast aus meiner Sicht bei denjenigen, die eine weitgehende Finanzierung des übermäßig luxuriösen Hoflebens und auch der Gemäldegalerie durch die Steuern der Untertanen leugnen.

Auf die detaillierte Zusammenstellung der komplizierten Finanzfragen durch Alberts (S. 22-32 und öfter) muss verwiesen werden. Der Verlust von Rechnungsunterlagen macht es schwierig, die für die Gemäldekäufe genutzten Einnahmequellen nachzuvollziehen. Fest steht: Der in den Luxus verliebte Wittelsbacher presste seine rheinischen Besitztümer nach Kräften aus und hinterließ einen riesigen Schuldenberg. Er bekam zwar etliche herausragende Werke geschenkt und konnte Manches aus dem Familienvermögen erwerben, aber vieles, was er aus der Kasse der Hofkammer oder der Kriegskasse entnahm, stammte letztlich doch aus den Geldbeuteln des geknechteten Volks. Nur abstoßende juristische Spitzfindigkeiten finden sich dazu bei Alberts (S. 126-132). Vier Fünftel der jülich-bergischen Steuergelder flossen in die Kriegskasse, aus der nachweislich zweckwidrig Gemälde bezahlt wurden (Alberts S. 46) Dass die missbräuchliche Abzweigung von Militär-Subsidiengelder keine Implikationen für die Eigentumsfrage haben soll (S. 131), erscheint mir überhaupt nicht schlüssig.

1763 schenkte die Stadt Solingen dem Kurfürsten Karl Theodor vier Gemälde (Alberts S. 67). Dass solche Geschenke dem Landesherrn und nicht dem Privatmann galten und daher Landeseigentum wurden, verkennt Alberts.

Selbst Maximilian Joseph konzedierte in einem vertraulichen Brief am 22. Dezember 1805, dass die Stände ein wenig zur Gemäldegalerie beigetragen hätten. Sein verlogener Bescheid an die Stände vom 6. Dezember habe sich, kommentiert Alberts (S. 154), nur auf die Bilder mit Landespertinenz bezogen. So kann man sich an den Quellen vorbei die Wirklichkeit juristisch nach Bedarf hinbiegen!

13. Als Fazit muss die von Alberts vertretene Ansicht, der Verbleib der Bilder in München habe auch vor dem Verzicht von 1870 seine Richtigkeit gehabt, abgelehnt werden. Die jülich-bergischen Untertanen haben erhebliche Summen für die Gemäldegalerie Johann Wilhelms aufgewendet, der sogar vor der Manipulation der Kriegskasse nicht zurückschreckte. Selbst wenn man vorsichtig nur von einem Mitspracherecht der Landstände um 1800 angesichts des unbestreitbaren, wenngleich in der Größe umstrittenen Teileigentums des Landes ausgeht, hat Maximilian Joseph dieses betrügerisch übergangen, indem er angesichts der sich abzeichnenden Abtretung von Jülich-Berg die Stände mit dem Vorwand der Kriegsgefahr täuschte. Auch nach seiner eigenen Rechtsnorm von 1804 hätte er die öffentlichen Zwecken gewidmete Sammlung dem Nutzen des Landes Berg nicht entziehen dürfen. Man darf mit Fug und Recht von Beutekunst sprechen.

14. Aus moralischer Sicht kann es mit dem preußischen Verzicht von 1870 nicht sein Bewenden haben. Der Freistaat Bayern und die Landesstiftung als Eigentümer steht in der Pflicht, den berechtigten Interessen des Rheinlands und den gegen eine Zerstückelung gerichteten Bestrebungen der Wittelsbacher im 18. und frühen 19. Jahrhundert Rechnung zu tragen. Nur die Spitzenstücke werden in der Alten Pinakothek ausgestellt. Weiteres findet sich in Zweiggalerien oder ist magaziniert. Es ist daher zu fordern:

* dass eine attraktive Rekonstruktion des Gesamtbestands im Internet finanziert wird,
* dass eine Ausstellung in Düsseldorf die alten Schätze nach Maßgabe des konservatorisch Möglichen zusammenführt
* dass eine Dauerleihgabe nach Düsseldorf für diejenigen Teile, die magaziniert sind, realisiert wird, wenn dafür auf Seiten Düsseldorfs Bedarf besteht.

Nachtrag 4.2.2023: Einen Auszug aus Alberts 1961 (Inhaltsverzeichnis, Quellenexzerpte zur Wegführung 1805/06, Immediateingabe der Stadt Düsseldorf 1866, Literaturverzeichnis) habe ich im Internet Archive hochgeladen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. November 2008). Zu den Eigentumsansprüchen an der Düsseldorfer Gemäldegalerie. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bx08


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Zu den Eigentumsansprüchen an der Düsseldorfer Gemäldegalerie“

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