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Obama, Creative Commons und SpON

Advisign.de hat einen lehrreichen Beitrag zur SPIEGEL Online Bildstrecke mit Bildern, die Barack Obama unter CC-BY-NC-SA online gestellt hat.

Advisign kommt zu dem Schluss, die Veröffentlichung der Fotostrecke mit Flickr-Screenshots sei eine Urheberrechtsverletzung. Dem kann man im Ergebnis zwar vielleicht zustimmen, aber im Detail lässt die Argumentation zu wünschen übrig.

Selbstverständlich darf und muss über eine so wichtige und signifikante Entscheidung des künftigen US-Präsidenten, eine der führenden Web 2.0-Anwendungen für die Veröffentlichung halb-privater Bilder zu nutzen und noch dazu eine CC-Lizenz zu wählen, mit Bildbeispielen berichtet werden, da es ja nun einmal um Bilder geht.

Advisign hat die Änderung des § 51 UrhG offenbar nicht mitbekommen und sollte mal seine Gesetzesausgabe updaten. Selbstverständlich sind zum Zwecke der Meinungsbildung auch nicht-wissenschaftliche Bildzitate möglich. Die Argumentation mit den “Stellen” zieht nicht mehr, seit die Norm generalklauselartig durch ein “insbesondere” erweitert wurde.

Gleichwohl: 14 Bilder sind etwas zuviel des Guten, zumal ja die Möglichkeit besteht, dass sich jeder auf Flickr die Bilder selbst anschaut.

Daneben ist auch die Argumentation von Advisign zu § 50 UrhG. Wenn das Tagesereignis die Nutzung von Flickr und CC ist, darf selbstverständlich dokumentiert werden, wie sich das in Werken niederschlägt (Schricker, UrhR ³2006, § 50 Rz. 21). Allerdings sind 14 Bilder wie gesagt etwas zu viel.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. November 2008). Obama, Creative Commons und SpON. Archivalia. Abgerufen am 11. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bwz6


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Obama, Creative Commons und SpON“

  1. Hallo Klaus,
    danke für die Verlinkung und es freut mich, dass Du meinem Ergebnis zustimmst. Was die Auslegung des § 51 ausgeht, hast Du Recht, als dass man die Interpretation jetzt in den Satz 1 verlegen kann. Im Ergebnis ist es dasselbe, aber ich schreibe es jetzt deutlicher. Was § 50 angeht haben wir uns, glaube ich, missverstanden. Ich sage ebenso wie Du, dass die Bilderveröffentlichung ein Ereignis ist, über das man unter Zuhilfenahme der Fotos berichten darf, weil es sich gerade in diesen Fotos niederschlägt. Aber halt nicht in diesem Umfang.

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