http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_154_07urteil20080207.html
Dass Mitbewerber keine ungeschwärzten rechtskräftigen Urteile über andere am Wettbewerb Teilnehmende veröffentlichen dürfen, schlägt der vom Gesetzgeber gewollten Öffentlichkeit in Gerichtsverfahren und der Transparenz in Sachen Verbraucherschutz ins Gesicht. Firmen, die unrechtmäßig handeln, sind nicht wie Straftäter zu behandeln, deren Rehabilitationsinteresse und Persönlichkeitsrechte hohes Gewicht haben.
ungeschwärzte Urteile Von einem Schlag ins Gesicht des Gesetzgebers kann gar keine Rede sein. Vielmehr sieht das UWG eine Veröffentlichungsbefugnis (§ 12 Abs. 3) nur ausnahmsweise vor, wenn eine solche aufgrund eines bestehenden berechtigten Interesses vom Gericht zugesprochen wird.