AZ: 1 O 175/08
Berufung ist eingelegt, daher nicht rechtskräftig: Mopo
Zusammenfassung:
http://www.online-und-recht.de/urteile/Mitstoererhaftung-von-Bildportalen-im-Internet-Landgericht-Potsdam-20081121.html
Zur Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/5337065
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. Januar 2009). Potsdamer Skandalurteil liegt im Wortlaut vor. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bwf9
Ich hab nach folgendem Satz aufgehört weiterzulesen: “Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen.”
“Das natürliche Vorrecht”, das ist in diesem Zusammenhang nun wirklich der größte Schwachsinn, den ich seit langem gelesen habe: original aus dem veralteten “Schloss Tegel” abgeschrieben, ohne jede Einsicht in die heutige Urheberrechtspraxis und in das Wesen der Gemeinfreiheit. Das Gericht wurde laut der Begründung ausdrücklich auf “Friesenhaus” aufmerksam gemacht, hatte aber augenscheinlich keinen Bock, das dann auch noch zu lesen geschweige denn verstehen zu versuchen. Juristerei zum Abgewöhnen.
Missverstandenes Urteil Das Missverständnis bei dem Urteil ist, dass nicht die Verletzung des Eigentumsrecht an dem fotografierten Gegenstand (Motiv) betrachtet wurde, sondern nur die Verletzung des Eigentums an dem Grundstück, von dem aus fotografiert wird. Wenn die Parkordnung das Tanzen verbieten würde, so würde der Tanz das Eigentumsrecht verletzen. Die nachträgliche Verwertung des unerlaubten Tanzes würde damit auch der Erlaubnis des Grundstückseigentümers unterliegen.
Beim Friesenhaus-Urteil gab es keine Eigentumsrechtverletzung, da dessen Grundstück nicht betreten wurde. Die Urteilsbegündung zum Friesenhaus-Urteil grenzt dies sogar diesbezüglich explizit vom Schloss-Tegel-Urteil ab.
Demgegenüber dürften übrigens Fotoaufnahmen, die auf dem Stiftungsgrundstück zu nicht-gewerblichen Zwecken erstellt wurden, nachträglich(!) sogar gewerblich verwertbar sein, da diese im Rahmen der Parkordnung und somit mit der Erlaubnis des Parkeigentümers hergestellt wurden. Auch eine nachträgliche Änderung der Parkordung bzgl. privater Fotos könnte diese bereits hergestellten Fotos nicht mehr verbieten. Wichtig ist nur, dass keine gewerblichen Zwecke zum Zeitpunkt der Aufnahme unterstellt werden können.
Urteil ist Unsinn Ich verweise nochmals auf die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen von Lehment:
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Höchstens ein Absatz… Höchstens der Absatz 40 des Urteils könnte falsch sein, bei dem es um die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung der Stiftung geht und inwieweit diese den Zugang DESHALB entgegen §903 BGB zwingend gewähren müsste und somit nicht frei beschränken dürfte.
Wenn ich mir (privat oder gewerblich) einen Rembrandt (mit Erlaubnis des Eigentümers) ausleihen würde, so dürfte ich doch den Zugang zu dem Rembrandt auf meinem Grundstück nach §903 BGB verbieten oder frei reglementieren, egal ob ich Eigentümer des Rembrandts bin oder nicht, denn der Zutritt auf mein Grundstück ist die Einwirkung, welche ich ausschließen dürfte – unabhängig von Urheberrecht oder Friesenhaus.