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Zum Urheberrechtsschutz des Zeitungszeugen-Reprints

http://www.netzeitung.de/medien/1253417.html
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,601693,00.html

Ergänzend zu: ?p=23034#comments

Bayern beansprucht die Rechte an den von Joseph Goebbels herausgegebenen Zeitungen “Der Angriff” und “Der Völkische Beobachter”. “Bei Blättern aus dem Jahr 1933 seien die Fristen abgelaufen”, argumentiert die Gegenseite. Üblicherweise betrachtet man nach § 4 UrhG Einzelhefte von Zeitungen als Sammelwerk, also als persönliche geistige Schöpfung des für die Auswahl verantwortlichen Schriftleiters. Und damit gilt als Schutzfrist 70 Jahre post mortem editoris, bei Goebbels also bis 2015.

Es würde leichter fallen, den kommentierten Nachdruck mit der Meinungsfreiheit zu verteidigen, wenn die Zeitungen nicht herausnehmbar wären. Neonazis können also den Kommentar einfach wegwerfen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Freistaat Bayern bei der Wahrnehmung der NS-Urheberrechte keine besonders gute Figur macht. Beispielsweise darf bis Ende 2015 keine kommentierte wissenschaftliche Ausgabe von “Mein Kampf” erscheinen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. Januar 2009). Zum Urheberrechtsschutz des Zeitungszeugen-Reprints. Archivalia. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bwc0


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Zum Urheberrechtsschutz des Zeitungszeugen-Reprints“

  1. Hat Goebbels noch 1933 tatsächlich höchstpersönlich die Artikel für diese Zeitungen ausgewählt? 1927, klar. Aber 1933? Das kann ich mir nicht so recht vorstellen. Weiß da jemand genaueres?

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