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Blaublüter barmt: Wer Archive öffnet, wird bestraft

Der SPIEGEL 5/2009 S. 123 berichtet unter dem irreführenden Titel “Fluch der guten Tat” kurz über das BGH-Urteil zur Editio princeps. Siehe

http://archiv.twoday.net/stories/5467143

“Diejenigen, die ihre Archive öffnen, werden bestraft”, sagt der Vorsitzende der Sing-Akademie, Georg Graf zu Castell-Castell.

Wer Kulturgut als beliebig kommerziell nutzbare Ware sieht, mag die Verweigerung eines wissenschaftspolitisch außerordentlich fragwürdigen Schutzrechts so sehen. Die (europaweite) Gewährung dieses Rechts stützt sich auf eine empirisch leicht widerlegbare Anreiztheorie: Das Schutzrecht soll dazu anspornen, Unveröffentlichtes (genauer: nicht Erschienenes) zu publizieren. Die meisten Staaten dieser Erde (einschließlich der USA und der Schweiz) kennen aber kein solches Recht, obwohl in ihnen nicht weniger Editionen erscheinen als hierzulande. Es bestehen für mich auch gravierende Bedenken, ob die Vorschrift mit Art. 5 GG vereinbar ist, schließlich hindert das Recht den wissenschaftlichen Fortschritt, wenn es verhindert, dass eine wissenschaftlich wertvollere Zweitedition erscheinen kann.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Januar 2009). Blaublüter barmt: Wer Archive öffnet, wird bestraft. Archivalia. Abgerufen am 19. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/bwab


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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