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Mehr zu den Zeitungszeugen

Reinhard Markner stellt die urheberrechtliche Problematik der umstrittenen Zeitungszeugen in der BZ dar:

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0128/feuilleton/0052/index.html

Mehrere tausend Exemplare “Zeitungszeugen” sollen Anfang der Woche bundesweit beschlagnahmt worden sein. “Jetzt wird rücksichtslos durchgegriffen” lautete die Schlagzeile der in der Nachdrucksammlung enthaltenen Ausgabe des “Völkischen Beobachters”. “Stündlich treffen neue Exemplare ein”, frohlockte der Sprecher des bayerischen Justizministeriums, das die Razzia ausgelöst hatte. In Berlin allerdings war die gefährliche Ware gestern noch anstandslos erhältlich.

Die von Bayern gegen die Veröffentlichung vorgebrachten urheberrechtlichen Ansprüche dienen nur als Hebel zur Verfolgung des verständlichen politischen Ziels, den Nachdruck nationalsozialistischer Originalschriften zu unterbinden. Gerade deshalb aber stellt sich die Frage, wie tauglich sie eigentlich sind.

Das Vermögen der Münchner Franz Eher Nachf. GmbH fiel nach 1945 an den Freistaat Bayern. Im Parteiverlag der NSDAP erschienen der “VB” ebenso wie “Mein Kampf”. Die Rechte an Hitlers Buch werden zum 1. Januar 2016 verfallen, mit Ende der Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Autors.

Mit dem Parteiorgan ist die Sache nicht ganz so einfach. Aus urheberrechtlicher Sicht zählen Tageszeitungen zu den Sammlungen, Werkurheber sind in erster Linie die Autoren der Beiträge. Nun enthält die Ausgabe des “VB” vom 1.3.1933 überhaupt nur zwei mit Namen gezeichnete Texte: die auf den Reichstagsbrand gemünzte Leitglosse “Das Fanal!” von Joseph Goebbels und eine Fortsetzung des Romans “Zwei von der Schreibmaschine” von Lisa Barthel-Winkler. Goebbels richtete sich 1945 selbst, die Kinderbuchautorin starb 1966. Beider Werke sind noch nicht “gemeinfrei”, aber die Verwertungsrechte liegen nicht beim Freistaat.

Für die den größten Teil der Zeitungsnummer ausmachenden anonymen Beiträge können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, da sie vor mehr als 70 Jahren erschienen sind. Von einer schützenswerten schöpferischen Leistung des Verlags sagt das Gesetz nichts. Es kennt nur natürliche Personen als Urheber.

Unberücksichtigt bleibt das Schutzrecht des Zusammenstellers des Sammelwerks, also des verantwortlichen Schriftleiters nach § 4 UrhG, das nach der Zweckübertragungslehre heute bei den Erben des Schriftleiters liegen dürfte:

http://archiv.twoday.net/stories/5451555

Dort habe ich behauptet, Herausgeber des Völkischen Beobachters sei Goebbels gewesen. Das ist falsch, es war Alfred Rosenberg (hingerichtet 1946):

http://de.wikipedia.org/wiki/Völkischer_Beobachter

Es kommt also auf die Zuweisung des Rosenberg’schen Vermögens an.

Bliebe noch der gegen die “Zeitungszeugen” ebenfalls erhobene Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der sich auf das 11 Millimeter hohe Hakenkreuz im Zeitungskopf des “VB” bezieht. Laut Strafgesetzbuch ist deren Verwendung aber nicht strafbar, wenn sie “der staatsbürgerlichen Aufklärung, … der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient”. Es sieht nicht gut aus für Bayern.

Siehe dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwenden_von_Kennzeichen_verfassungswidriger_Organisationen

Für die FAZ (heute, S. N 4) schrieb Markner über die schleppende und unkoordinierte Zeitungsdigitalisierung:

Die Forschung zum Habelschwerdter Kreisblatt kann jetzt stattfinden

Digitalisierung statt Beschlagnahme: Welche Zeitungen von vorgestern man im Internet lesen kann

Auszüge:

Heute kann es aber im Ernst nicht mehr darum gehen, durch Reproduktionen einzelner Zeitungsnummern die historische Neugierde des Publikums zu befriedigen oder durch die Beschlagnahmung derselben die öffentliche Ordnung zu wahren. Längst stehen die technischen Mittel bereit, interessierten Lesern historische Zeitungen gleich jahrzehnteweise bereitzustellen. Leider aber machen die deutschen Verlage und Bibliotheken von diesen Möglichkeiten nur zögerlich Gebrauch.

Bemerkenswerteste Ausnahme ist gegenwärtig das werbungsfinanzierte Portal “Spiegel Wissen”, das die Suche und das Blättern in allen seit 1947 erschienenen Ausgaben des Magazins ermöglicht. Für die Zeit bis 1943 empfiehlt sich die von der Universitätsbibliothek Freiburg bereitgestellte “Freiburger Zeitung” mit sämtlichen Jahrgängen seit 1784. Immerhin noch acht Jahrzehnte bis 1935 deckt die “Coburger Zeitung” ab, die gemeinsam von der Bayerischen Staatsbibliothek und der Coburger Landesbibliothek digitalisiert worden ist. Wer versucht, auf der gleichen Website auch in die von 1930 bis 1945 erschienene “Coburger National-Zeitung” Einsicht zu nehmen, wird mit einer überraschenden Fehlermeldung konfrontiert – die Lektüre des nationalsozialistischen Organs ist nur in den Lesesälen selbst möglich, bis auf weiteres jedenfalls. Aus München verlautet dazu, man befinde sich “noch in der Phase einer abschließenden Klärung” der Frage, wie “das fragliche Material” präsentiert werden solle.

Auf die Frage, weshalb eigentlich die Digitalisierung unbedeutender Provinzblätter offenbar vorrangig behandelt wird, ist ebenfalls keine deutliche Auskunft zu erhalten. Im Ausland hat man ganz selbstverständlich die richtigen Prioritäten gesetzt. So sind die Londoner “Times” ebenso wie die “New York Times” und weitere wichtige amerikanische Tageszeitungen schon vor Jahren von kommerziellen Anbietern eingelesen worden.

Zur Zeitungsdigitalisierung siehe

http://delicious.com/tag/digi_zeitungen

[…]

Hinsichtlich der überregionalen deutschen Presse wäre natürlich in erster Linie die Staatsbibliothek zu Berlin gefordert. Was jedoch deren Zeitungsabteilung bis jetzt aus ihren reichen Beständen an Digitalisaten anbietet, ist eine aufreizend willkürliche Auswahl. Hier finden sich drei Jahrgänge des “Strehlener Stadtblatts”, achteinhalb des “Habelschwerdter Kreisblatts”, vierzehn Monate des “Bütower Anzeigers” und noch einiges mehr, was kurios und selten, aber nur von lokalhistorischem und genealogischem Interesse ist. Von der “Neuen Preußischen (Kreuz-)Zeitung”, der “Berliner Börsen Zeitung” und der “Vossischen Zeitung” hält man hingegen nur je einen Jahrgang bereit, von der “D.A.Z.” oder dem “Vorwärts” nicht eine einzige Nummer, weniger als selbst die “Zeitungszeugen”.

http://digital-b.staatsbibliothek-berlin.de/digitale_bibliothek/digital.php?gruppe=zeitung

Immerhin herrscht im verarmten Berlin nicht die gleiche politische Prüderie wie in München, ist doch mit dem Gleiwitzer “Wanderer” in der bunten Sammlung auch ein wahrhaftiges Amtsblatt der NSDAP mit Ausgaben bis einschließlich 1944 vertreten – und mit mehreren Jahrgängen der “Roten Fahne” zudem das Zentralorgan der KPD. Im Volltext zu durchsuchen sind diese beiden Titel so wenig wie die vorgenannten, obwohl der Frakturdruck dem heute durchaus nicht mehr entgegensteht. Der mögliche Gewinn für alle historisch forschenden Disziplinen ist enorm. Es wird Zeit, dies anzuerkennen – und ebenfalls den Unterschied zwischen Lokalanzeiger und Weltblatt.

Auf OCR verzichtet übrigens auch das österreichische ANNO, das Markner ebenfalls erwähnt:

http://anno.onb.ac.at/anno.htm


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Januar 2009). Mehr zu den Zeitungszeugen. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bw9u


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Mehr zu den Zeitungszeugen“

  1. Rosenberg Seine Nichterwähnung liegt an einer redaktionellen Kürzung. Mein Text lautete ursprünglich:

    Von einer schützenswerten schöpferischen Leistung des Verlags sagt das Gesetz nichts. Es kennt nur natürliche Personen als Urheber, wozu auch die Herausgeber von Sammlungen zählen. Hier wäre an Alfred Rosenberg zu denken, den Hauptschriftleiter des „VB“. Er wurde in den Nachkriegsjahren in Berlin postum enteignet, jedoch nicht zugunsten des bayerischen Staatssäckels.

    1. Schwer zu sagen Eher wohl das Land Berlin? Ernst Piper zitiert 1. Entscheidung der Spruchkammer Berlin vom 4.11.1953, 2. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Nachlaßgericht, Akte 29 VI 46/56. Es stellt sich auf jeden Fall die Frage, ob durch die Enteignung das eigentlich ja unveräußerliche Urheberrecht überhaupt erfaßt wurde. Außerdem kann man nicht sicher sein und heute nicht mehr klären, welchen Anteil Rosenberg an der Zusammenstellung des „VB“ vom 1. März 1933 hatte. Das Impressum weist als „Verantwortlichen für die Schriftleitung“ der im vorliegenden Fall nachgedruckten Norddeutschen Ausgabe Wilhelm Weiß aus, der Rosenberg 1938 als Hauptschriftleiter nachfolgte. Er starb 1950.

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