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Open Access vom Brandenburgischen Landesgesetzgeber als zukunftsweisend angesehen

Im neuen brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 findet sich in § 68 Abs. 1 S. 3 BbgHG dieser bemerkenswerte Satz:

“Sie [die Hochschulbibliothek] fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.”
Vgl. GVBl. Brandenburg Teil I 2008/17, S. 318

Der Gesetzgeber führt dazu in den Materialen aus:

“Das brandenburgische Recht bezieht sich ausdrücklich auf den Ansatz des ‘open access’, der als zukunftsweisend eingestuft wird.”
Vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 68.

http://wissenschaftsurheberrecht.blog.de/2009/01/30/open-access-brandenburgischen-hochschulgesetz-5474213


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Januar 2009). Open Access vom Brandenburgischen Landesgesetzgeber als zukunftsweisend angesehen. Archivalia. Abgerufen am 13. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bw9c


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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