“In diesen Tagen erscheint der „Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch“ zum ersten Mal, trotzdem in 31. Auflage. Die Verwirrung ist leicht aufzuklären: Von der ersten Auflage, die 1942 erschien, bis zur 30. Auflage hieß die Kommentierung „Schönke“, später „Schönke/Schröder“, unter anderem benannt nach Adolf Schönke, einem Strafrechtswissenschaftler. Dem Potsdamer Hochschullehrer Georg Steinberg ist eine Analyse Schönkes Schriften aus der Zeit des Nationalsozialismus zu verdanken, die in der „Neuen Zeitschrift für Strafrecht“ 2024 veröffentlicht wurde. Darin ist zu lesen, dass Schönke, vom Kriegsdienst freigestellt, ab 1937 lehrte und bei seinen Publikationen unterstützt wurde von Roland Freisler, später Präsident des Volksgerichtshofes.
Steinberg schreibt über Schönke: „Im totalitär geführten NS-Staat setzten die Berufung auf einen strafrechtswissenschaftlichen Lehrstuhl, die verantwortliche Mitwirkung in Gesetzgebungsausschüssen und die Repräsentation Deutschlands im Ausland als selbstverständlich voraus, dass der Betreffende das Strafrechtsdenken der Führung vorbehaltlos mittrug.“ Schönke trat 1933 in die NSDAP ein. Ab 1942 nahm er die dramatischen Änderungen der Strafprozessordnung affirmativ hin: Nun wurden Beschuldigten bis auf Rudimente alle prozessualen Schutzmechanismen genommen. Die von Schönke unterstützte Sicherungsverwahrung war nach nationalsozialistischem Konzept ein Instrument, „anlässlich begangener Straftaten (auch ganz untergeordneter Unrechtsschwere) Menschen, die für biologisch minderwertig erachtet wurden, auszugrenzen, auszubeuten und zu ermorden“. Trotz Papierrationierungen konnte Schönkes Kommentar 1944 in zweiter Auflage erscheinen. Steinberg kommt zum Fazit: „Schönke argumentierte methodisch auf der Basis der nationalsozialistischen Rechtsquellenlehre und Normauslegungslehre.“ Zu der Entnazifizierung, wenn auch erst nach längeren Verhandlungen, mag Schönkes vereinzelter Einsatz für Regimegegner beigetragen haben. Er starb 1953.
Nach den Analysen von Steinberg konnte der Verlag C. H. Beck seinen Strafrechtskommentar nicht mehr unter dem Namen des Erstherausgebers erscheinen lassen. Schönke bearbeitete das Werk bis zur sechsten Auflage; sein Nachfolger Horst Schröder, der 1942 Professor in Graz wurde, von der siebten bis zur 17. Auflage. Heute kommentieren mehrere renommierte Strafrechtslehrer im Buch. Der Verlag setzt mit der Umbenennung seine Politik der Trennung von belasteten Namenspaten fort; unter anderem wurde die Gesetzessammlung Schönfelder zum „Habersack“ (F.A.Z. vom 2. August 2021), im vergangenen Jahr wurde aus dem auflagenstärksten Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Palandt, der „Grüneberg“ (F.A.Z. vom 9. Dezember 2024).”
Jochen Zenthöfer FAZ vom 5.5.2025
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Klaus Graf (5. Mai 2025). Tübingen steht nun für das Strafrecht. Archivalia. Abgerufen am 15. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/13v5t