“Seit 2018 will der „Bild“-Journalist Saure den gesamten Aktenbestand des BND zu Kauka einsehen, etwa 1000 Seiten. Er fragt den Geheimdienst unter anderem: „Hat der BND inhaltlichen Einfluss auf die Produkte des Kauka-Verlags wie die Comics wie Fix und Foxi, Asterix, das Kindermagazin Lupo, etc. genommen?“ Die Saure vom BND zur Verfügung gestellten Akten waren teilweise geschwärzt, ein Großteil wurde zurückgehalten. Saure gab nicht auf und bemühte das Bundesverwaltungsgericht. Es ist bei Ansprüchen aus dem Bundesarchivgesetz zuständig. Indes verzögerte sich der Ablauf des Verfahrens. So entschieden die Richter Anfang 2021, das Verfahren auszusetzen, um den „Großen Senat“ des Gerichts eine Grundsatzfrage klären zu lassen. Es ging um ein Rechtsproblem, das auch in einer Klage des „Spiegel“ bedeutsam war. Zu klären war, ob der Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten regelhaft auch noch 30 Jahre nach deren Tod zu beachten ist. Sprechen „Gründe des Staatswohls“ für eine solche Geheimhaltung? Die Entscheidung des Gerichts fiel im April 2021 zugunsten von „Spiegel“ und „Bild“, also Saure, aus.
Die Richter forderten den BND auf, Saure alle BND-Unterlagen zukommen zu lassen. Alternativ könne eine „Sperrerklärung“ abgegeben werden. Das bedeutet, dass das gerichtliche Verlangen zurückgewiesen wird. Möglich ist das aufgrund einer Spezialregelung in der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine solche Sperrerklärung gab das Bundeskanzleramt ab. Saure beantragte daraufhin ein „In-camera-Verfahren“, bei dem die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung überprüft wird. Im März 2024 wurde es abgeschlossen (BVerwG 20 F 5.22), mit einem Rückschlag für Saure: Insgesamt werde die Sperrerklärung den Anforderungen der Rechtsprechung „noch“ gerecht. Für Saure ist das nicht nur für seine Recherche bedauerlich, er befürchtet grundsätzliche Verschlechterungen für Journalisten. Seiner Ansicht nach weite der Beschluss den postmortalen Ehrenschutz des Bundesarchivgesetzes auf Angehörige und wahre Tatsachen aus. Dagegen wendet sich Saure mit einer Verfassungsbeschwerde. Über diese hat Karlsruhe noch nicht entschieden.
Trotzdem verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an diesem Mittwoch weiter (BVerwG 10 A 1.24; vormals 6 A 11.19): Saure und „Bild“ gegen den BND, beigeladen ist das Bundeskanzleramt. Im Mittelpunkt des Streits steht Paragraph sechs Bundesarchivgesetz. Diese Norm wurde vor einigen Jahren eingefügt und ist „höchst umstritten“, wie es in einer Gesetzeskommentierung heißt. Sie verhindere die nachträgliche demokratische Kontrolle der öffentlichen Stellen. Nach der Regelung müssen Behörden ihre Unterlagen zwar an Archive abgeben. Sodann folgt aber eine Einschränkung: „Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn … zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellenschutzes und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.“ Wer aber entscheidet, was „zwingende Gründe“ sind? Entscheidet der BND in Eigenregie, was unter Paragraph sechs Bundesarchivgesetz fällt und damit der Nutzung entzogen ist?
Falls das so wäre, würden möglicherweise Befürchtungen wahr, vor denen Experten bei der Anhörung zur Gesetzesnovelle gewarnt hatten.”
Joachen Zenthöfer in der FAZ vom 29.4.2025
https://www.bverwg.de/pm/2025/34
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. April 2025). Fix und Foxi und das Bundesarchivgesetz. Archivalia. Abgerufen am 16. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/13u2v
Na, da ist man ja regelrecht Fix und Foxi!