http://strafprozess.blogspot.com/2009/02/kassiererin-zieht-fur-130-vor-das.html
Der erste Preis für die eklatanteste und mieseste Falschberichterstattung geht heute an das Strafprozess-Blawg.
Kassiererin zieht für 1,30 € vor das Bundesverfassungsgericht
Nein, sie zieht nicht wegen 1,30 Euro vors Bundesverfassungsgericht, sondern weil ihr Arbeitgeber nach 30jähriger tadelloser Betriebszugehörigkeit wegen zwei Bons im Wert von 1,30 eine vom Gericht gutgeheißene Verdachtskündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung hat ihre bisherige gesicherte wirtschaftliche Existenz vernichtet, sie lebt auf Kosten des Steuerzahlers von Hartz IV. Sollte RA Siebers mal einen ähnlichen Prozess führen, schlage ich vor, dass er dann den für sein Honorar maßgeblichen Gegenstandswert ebenfalls auf 1,30 Euro festsetzt.
Zum Thema: http://archiv.twoday.net/stories/5544492
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Februar 2009). Die gnadenlosen Manipulierer: heute RA Siebers. Archivalia. Abgerufen am 20. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bw0y
Ach Kinder, jetzt seit doch nett zueinander.
Ende der Diskussion Ich habe den Kommentar von Pascal Rosenberg gelöscht, weil es inzwischen wichtigeres zu tun gibt, als sich hier zu streiten. Ich werde keine weiteren Kommentare hier dulden. Wem im Augenblick nichts anderes einfällt, als diesen Fall zu thematisieren, hat hier nichts verloren.
Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, dass die freie Meinungsäußerung im Weblog des Herrn Graf solange nicht gestattet ist, solange man nicht SEINER Meinung ist.
Schön, Sie hatten das letzte Wort Weitere Beiträge von Ihnen werde ich löschen.
1. Es war eine Kündigung nach bewiesener Unterschlagung. Arbeitsrechtlich bewiesen. Keine Verdachtskündigung.
2. Die 1,30 € waren der Wert der “Tat”; der eigentliche Kündigungsgrund war natürlich der Vertrauensverlust, der bei Straftaten im Eigentums- bzw. Vermögensbereich natürlich regelmäßig entsteht. Insofern kann man durchaus auf die 1,30 € verweisen in einer Überschrift, wenn man die Kausalkette im Artikel dann zu Ende führt.
3. Herr RA Siebers übernimmt sowieso nur Schlagzeilen und Kurzberichte, so dass er wohl nicht selbst in einer kreativitätbetonenden Weise auf diese Schlagzeile kam.
Unsere Leser bitte nicht für dumm verkaufen 1. Es war eine Verdachtskündigung. Die Beschuldigte bestreitet die Tat, und es gibt angesichts der zum Fall veröffentlichten Fakten erhebliche Zweifel, dass eine Unterschlagung vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt nicht vor. Wenn sich nachträglich ein Arbeitsgericht der Ansicht des Arbeitgebers anschließt, bleibt es eine Verdachtskündigung.
2. Wenn man eine Mißbrauchsgebühr beim Verfassungsgericht ins Spiel bringt, suggeriert man, dass es sich um eine Lappalie handelt. Hier geht es aber um eine soziale Existenz.
zu 1.:
Ich weiß zwar nicht, wer unsere Leser hier sind, aber wenn das Gericht nunmal vom Tatgeschehen überzeugt ist und es so sieht, kann es nunmal keine Verdachtskündigung gewesen sein. Der Begriff Verdachtskündigung entstammt dem Arbeitsrecht und in diesem Kontext ist er auch zu bewerten. Wenn man aufs Arbeitsrecht aber abstellt, wurde der (dringende) Verdacht bewiesen und es handelt sich demnach nicht um eine Verdachtskündigung.
2. Soweit ich die kurze Äußerung von Siebers verstehe, hat er ja nicht selbst eine Aussage zur Missbrauchsgebühr getroffen, sondern nur auf das Themenspektrum der vertretenen Meinungen abgestellt. Dass diese natürlich vollkommen unbegründet ist, liegt auf der Hand; eine Verfassungsbeschwerde gegen das LAG-Urteil sollte zulässig sein, sobald das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat, was es nach der eigenen Rechtsprechung wohl ohne große Gedanken machen müsste.