Ob ich als Mutter abends meinem Kind etwas aus einem urheberrechtlich geschützten Buch vorlese oder ob ein E-Book-Reader eine automatisierte Sprachausgabe anbietet, ist urheberrechtlich gleich zu behandeln, da in beiden Fällen kein ÖFFENTLICHER Vortrag erfolgt (von einer privaten “Aufführung” zu sprechen, wie dies Exner tut, ist irreführend: allenfalls ein privater Vortrag kommt nach deutschem Recht in Betracht, aber das Vortragsrecht betrifft nur öffentliche Vorträge; ob das Vorlesen zulässig ist, regelt § 53 UrhG zu den Vervielfältigungen, siehe auch die Kommentierungen zu § 45a UrhG).
Im übrigen macht auch das private Vorlesen eines Buchs kommerziell vertriebenen Hörkasetten Konkurrenz.
Wenn ich in einer Gastwirtschaft meinen Kindle aufstelle und Fremden das Mithören erlaube ist das ebensowenig urheberrechtlich zulässig wie das laute Abspielen geschützter Musik aus einem MP3-Player. Letzteres kann ja wohl auch nicht dazu führen, dass MP3-Player verboten werden.