Am 8. Dezember 2008 schrieb ich dem LG München I zu einer unveröffentlichten Entscheidung: “Es wird um kostenlose Uebermittlung einer Urteilsabschrift via Mail
gebeten (ersatzweise per Post). Diese wird zum Zweck
wissenschaftlicher Forschung, der Mitteilung in einer kostenlosen
Entscheidungssammlung im Internet und der Presseberichterstattung benoetigt.” Heute, über drei Monate später, waren 12 Kopien in der Post samt Rechnung in Höhe von 7,50 Euro – und natürlich kein Wort zu meiner Bitte um kostenlose Übersendung.
Außerdem ist der Abdruck durch Schwärzungen regelrecht verstümmelt. Ein kommerzieller Verlag wäre so vermutlich nicht bedient worden:
“… zu unterlassen, Nachdrucke von Ausgaben, insbesondere Original-Ausgaben , der im ——– Musikwerke mit einem Copyright-Vermerk … anzubieten”
“… die einzelnen Nachdrucke von Ausgaben der —— erschienenen Musikwerke”
Daraus kann man keinen veröffentlichungsfähigen Text erstellen, auch wenn aus dem Zusammenhang klar wird, dass höchstwahrscheinlich in der ersten Lücke “im Musikverlag … erschienenen” und in der zweiten “im Musikverlag … erschienenen” zu ergänzen sein wird.
Besonders dreist: “unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1988, Seite 313 ——–)” Es wurde also auch der publizierte Urteilsname “Auto F. GmbH” neutralisiert.
Update: das Gericht weigert sich, eine per Mail eingereichte Beschwerde zu bearbeiten.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. März 2009). Unsere Gerichte. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bvtd