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Satzung für das Historische Archiv der Stadt Köln

Satzung für das Historische Archiv der Stadt Köln

vom

30. August 2007

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Das Historische Archiv der Stadt Köln ist eine öffentliche Einrichtung.

(2) Das Historische Archiv der Stadt Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO 1977).

(3) Das Historische Archiv der Stadt Köln dient folgenden Zwecken:

1. Es unterstützt Rat und Verwaltung bei der Produktion und Organisation des digitalen und analogen Schriftgutes.

2. Es bewertet und übernimmt das zur dauernden Aufbewahrung bestimmte analoge und digitale Schrift,- Karten-, Bild-, Ton- und sonstige Registraturgut der Dienststellen, Betriebe und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Köln, das für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt wird.

3. Es steht Rat und Verwaltung der Stadt Köln sowie den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Gerichten zur dienstlichen Benutzung zur Verfügung.

4. Es ermöglicht die wissenschaftliche und private Nutzung seiner Bestände.

5. Es führt Veranstaltungen als Beitrag zur geschichtlichen Bildung und Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit durch.

6. Es unterstützt und betreibt die wissenschaftliche Erforschung der Kölner Stadtgeschichte

§ 2

(1) Das Historische Archiv der Stadt Köln ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, zum Beispiel gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke.

(2) Mittel des Historischen Archivs der Stadt Köln dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Historischen Archivs.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Historischen Archivs der Stadt Köln fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Historischen Archivs der Stadt Köln oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Historischen Archivs der Stadt Köln nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).

§ 3

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom 21. März 1977 außer Kraft.

Quelle


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. März 2009). Satzung für das Historische Archiv der Stadt Köln. Archivalia. Abgerufen am 20. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/bvrs


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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