Die AG “Handschriften und Alte Drucke” des Deutschen Bibliotheksverbands hat Empfehlungen zur Erwerbung und Nutzung von Nachlaessen in Editionen, Ausstellungen und Seminaren herausgegeben. Diese Empfehlungen beruhen auf den Ergebnissen eines Workshops, der am 21. und 22. Februar 2008 in der Staats- und Universitaetsbibliothek Hamburg stattfand und gemeinsam von der SUB Hamburg und der Inititative Fortbildung veranstaltet wurde.
Weitere Informationen:
http://www.bibliotheksverband.de/aghandschriften/material.html
(Quelle: dbv-Newsletter Ausgabe 129 Vom 27. 02. 2009)
Trivialitäten und Herumgeeier Jürgen Christoph Gödan: Zur rechtlichen Zulässigkeit besonderer Bedingungen für die Benutzung von Handschriftenbibliotheken, in: Bibliotheksdienst 28, 1994, S. 1638–1650
Ders.: Rechtsprobleme bei der Benutzung von Handschriftenbibliotheken, in: Bibliotheksdienst 29, 1995, S. 296–322
Diese im Literaturverzeichnis genannten Beiträge liegen nebst weiteren nicht zu übergehenden Stellungnahmen (u.a. von mir) auch online vor:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
Die Frage der Reproduktionsgebühren bei Abbildungen ist alles andere als unumstritten.
Ausgeklammert wird die Frage des § 71 UrhG (Editio princeps).
“Gelegentlich erwarten die Herausgeber bei Beginn einer größeren, auf mehrere Bände angelegten Edition (etwa des gesamten Briefwechsels eines Gelehrten), dass die Originale von diesem Zeitpunkt an für jede andere Benutzung gesperrt werden bzw. ausschließlich für die intendierte Edition reserviert werden. Eine solche Sperrung ist nicht zulässig und auch nicht sinnvoll; denn oft kann eine Einzelveröffentlichung eines Briefes in einem bestimmten Zusammenhang stehen, der bei der Gesamtedition eines Briefwechsels keine Rolle spielt. Der Betreuer der Nachlass-Sammlung hat nicht die Möglichkeit, eine Publikation zu verhindern; er kann aber deutlich machen, dass die Bibliothek Wert darauf legt, dass ihre Nachlassmaterialien in einer sorgfältigen Edition mit einem fundierten wissenschaftlichen Kommentar veröffentlicht werden.”
Dem ist zuzustimmen. Leider wird weniger deutlich, dass eine Bibliothek bei urheberrechtsfreien Materialien keine Befugnis hat, eine Editionsgenehmigung zu erteilen oder zu verweigern.