Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Staatsanzeiger darf nicht frei durchsucht werden

Wer Beispiele für die absurden Ansichten unserer Datenschutzbeauftragten sucht, findet im Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten interessantes Material:

http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=180%3Cbr%20/%3E&downloadentry_ID=308&downloadpage_ID=55

Was als gedruckte Veröffentlichung zulässig ist, muss auch digitalisiert zulässig sein. Es kann und darf nicht sein, dass solche Fanatiker, die am liebsten Suchmaschinen verbieten wollen, unsere Informationsgesellschaft bevormunden.

Künftig sollen die Bekanntmachungen der Amtsgerichte im Staatsanzeiger abgetrennt und
generell nicht mehr in der nach sechs Monaten für Nicht-Abonnenten zum Download
eingestellten Version zur Verfügung gestellt werden. Die bereits im Internet vorhandenen
Ausgaben sollten „in einem angemessenen Zeitrahmen“ um die Bekanntmachungen der
Amtsgerichte bereinigt werden.
Für den registrierten eingeschränkten Nutzerkreis der derzeit rd. 380 Online-Abonnenten
geht das HMDIS davon aus, dass ein Datenmissbrauch nachvollziehbar wäre. Für diesen
Kreis soll deshalb der unbegrenzte Zugriff auf den Staatsanzeiger weiterhin erhalten bleiben.

Das ist Zensur bzw. ein nicht hinzunehmender Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 GG).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (24. März 2009). Staatsanzeiger darf nicht frei durchsucht werden. Archivalia. Abgerufen am 29. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bvnt


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Staatsanzeiger darf nicht frei durchsucht werden“

  1. gar nicht absurd Wer das Zitat im Zusammenhang liest, der sieht, dass es hier um Insolvenzverfahren geht, wo die Betroffenen die Chance für einen Neustart bekommen sollen. Die 6-Monats-Frist würde offenbar vor allem dafür sorgen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zur Insovenzbekanntmachung auch eingehalten werden.

    Mit “Fanatismus” oder “Suchmaschinen verbieten” hat das nichts zu tun, sondern mit der durchaus relevanten Frage: “Wie können wir das Internet dazu bringen, zu vergessen?”

    1. Wenn man ein “Archivmedium” wie den Druck wählt … … muss man die Konsequenzen auslöffeln. Dann muss man diese Insolvenzen eben nicht im Staatsanzeiger abdrucken, sondern in ein öffentliches Register aufnehmen, aus dem bei berechtigtem Interesse für eine bestimmte Zeit Auskunft erteilt wird. Strafrechtliche Verurteilungen werden ja auch nicht im Staatsanzeiger abgedruckt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.