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Urteil im Zeitungszeugen Prozess

Goebbelsche Pamphlete dürfen als Faksimile an Kiosken und in Bäckereien verkauft werden. Sehr erfreulich.

FAZ


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
vomhofe (25. März 2009). Urteil im Zeitungszeugen Prozess. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bvnh


Ein Gedanke zu „Urteil im Zeitungszeugen Prozess“

  1. Fehlurteil Zur bisherigen Berichterstattung

    ?s=zeitungszeugen

    Ich würde gern den Urteilstext kennen.

    Die vom Gericht angegebene 70-Jahresfrist beruht auf § 134 UrhG, der wiederum auf §§ 3, 4 LUG verweist. Da der Eher-Verlag aber keine juristische Person des öffentlichen Rechts war, ist völlig unklar, wieso § 134 UrhG angewendet werden kann.

    Siehe auch:
    http://www.urheberrecht.org/news/3584/url
    http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2009/01922/index.php

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