Urteil im Zeitungszeugen Prozess

Goebbelsche Pamphlete dürfen als Faksimile an Kiosken und in Bäckereien verkauft werden. Sehr erfreulich.

FAZ


Ein Gedanke zu „Urteil im Zeitungszeugen Prozess“

  1. Fehlurteil Zur bisherigen Berichterstattung

    ?s=zeitungszeugen

    Ich würde gern den Urteilstext kennen.

    Die vom Gericht angegebene 70-Jahresfrist beruht auf § 134 UrhG, der wiederum auf §§ 3, 4 LUG verweist. Da der Eher-Verlag aber keine juristische Person des öffentlichen Rechts war, ist völlig unklar, wieso § 134 UrhG angewendet werden kann.

    Siehe auch:
    http://www.urheberrecht.org/news/3584/url
    http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2009/01922/index.php

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