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Christiane Schulzki-Haddouti schreibt inkompetenten Unsinn über Google Books

Sich uninformiert zu zeigen über Google Book Search und vor allem das Settlement, das in den USA den Streit zwischen Verlagen/Urheberorganisationen und Google beenden soll, gehört wohl zum guten Ton jener deutschen Intellektuellen, die einen Stein im Brett der Redaktionen der Print- und führenden Online-Medien haben und daher dort auch ziemlichen Stuss unterbringen können. Wie wenig kompetent die Redaktionen bei Angelegenheiten der digitalen Kultur urteilen, ließ sich jüngst an dem erstaunlichen Umstand beobachten, dass Roland Reuß sich mehrfach mit seinen unsäglichen Thesen in der Premium-Journaille verbreiten durfte und ein besonders mieser Artikel in der taz die angebliche Piraterie Googles und den vermeintlichen Open Access_Schwindel in einen Topf mit der Piraterie vor Somailas Küste warf.

Auch die meisten Unterzeichnet der Heidelberger Appells sind vielleicht weniger Gegner von Open Access, sondern Kritiker des Weltkonzerns Google, dem man sein Bekenntnis, nicht böse sein zu wollen, immer weniger abnimmt. Die Beiträge in Archivalia, in denen Google Book Search kritisiert wurde, sind Legion.

Heute Nachmittag rief mich Ilja Braun an, um sich, ausgehend von meinem Kommentar zu Spielkamps Perlentaucher-Artikel, ein wenig über das Settlement zu informieren. Er offenbarte dabei eine ziemliche Ahnungslosigkeit in Sachen Google Book Search, wusste noch nicht einmal, dass Google von Anfang an Nicht-US-User blockiert (derzeit sind Veröffentlichungen von 1869 bis 1909 nur für US-Bürger oder für uns mit einem sogenannten US-Proxy lesbar, doch gilt auch, dass Google z.T. auch sehr viel ältere Publikationen wegsperrt). Siehe zum Beispiel schon:

http://archiv.twoday.net/stories/2922570

In die Anti-Google-Phalanx reiht sich nun auch – als fünfte Kolonne von Roland Reuß? – Christiane Schulzki-Haddouti ein, die bei Telepolis eine besonders inkompetente Darstellung unterbringen konnte:

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29995/1.html

Diese Journalistin verfasst in rastloser Eile unzählige Meldungen für den Heise-Verlag (bislang mir ebensowenig negativ aufgefallen wie ihre Blogbeiträge). Aber wenn man nicht genügend Ahnung hat, sollte man wenigstens in den führenden Medien die Griffel von der Tastatur lassen. Ob Unsinn in Archivalia oder in Telepolis steht, macht schon einen Unterschied.

Google scannt Millionen Bücher und macht sie über eine Volltextsuche zugänglich. Das ist großartig – nicht nur für die Leser, die nun über die Suche auf Bücher stoßen, über die sie vielleicht nur über Empfehlungen oder Fußnoten gekommen wären. Großartig ist das auch für die Autoren, deren Bücher nur noch im Antiquariat verfügbar sind – wenn überhaupt – und deren Werke auf diese Weise eine Wiederentdeckung im so genannten Long Tail erleben dürfen. Noch unglaublicher ist es, dass Google nun den Autoren für ihre vergriffenen Werke 60 Dollar anbietet. Das ist jedoch nicht alles: Die Rechteinhaber werden mit 63 Prozent an den Einnahmen beteiligt, die Google für Verwertungen, etwa über Werbung, erhält.

Nun stellt sich die Frage, ob das angemessen ist oder nicht. Beurteilen lässt sich das nur aus subjektiver Sicht der Autoren. Für einen Bestseller-Autor sind das sicherlich nicht akzeptable Preise – doch darf man auch annehmen, dass ein Bestseller-Buch, das nicht mehr verlegt wird, vermutlich auch keine Tantiemen mehr einbringt. Aus Sicht einer Durchschnittsautorin wie mir liegt das deutlich über den üblichen Beteiligungssätzen, die Buchverträge vorsehen. Üblicherweise gewähren die Verträge der Buchbranche dem Urheber einen gewissen Vorschuss sowie eine Beteiligung an der verkauften Auflage, das sind zwischen 7 und 15 Prozent – je nach Verhandlungsgeschick. Die Online-Verwertung ist dabei natürlich pauschal abgegolten. 63 Prozent sind damit bereits eine traumhafte Marge, vor allem wenn man bedenkt, dass eine Verlags-Vermarktung nie die Reichweite einer Google-Vermarktung erreichen wird.

Leider sind diese 60 Euro plus 63 Prozent keine freiwillige Leistung von Google. US-amerikanische Autoren- und Verlegerverbände sind gegen den Suchmaschinenkonzern in einer Sammelklage vorgegangen und haben ihn einem gerichtlichen Vergleich dazu gezwungen – als dieser bereits rund 7 Millionen Bücher aus den Buchbeständen amerikanischer Bibliotheken eingescannt hatte.

Bereits dieser erste Abschnitt enthält irreführende Informationen. Das Angebot der Beteiligung bezieht sich auf Rechteinhaber, nicht auf Autoren. Es bezieht sich auf Bücher und nicht auf Zeitschriften. Rechteinhaber sind bei Büchern aber in der Regel die Verlage, die Autoren werden also leer ausgehen. Wir haben hier ausführlich über das Problem der unbekannten Nutzungsarten berichtet. Wer nicht bei seinen Verlagen widersprochen hat, kann als Autor eines zwischen 1966 und 1995 erschienenen Buchs davon ausgehen, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts spätestens ab 1.1.2009 der Verlag ist.

Die wenigsten Buchautoren werden also bei Google die versprochenen 60 Dollar erhalten können.

Google tut zwar alles, dass niemand versteht, was “Beilagen” in der (denkbar schlecht übersetzten) Sprache des Vergleichs meint

http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118704&hl=de#q11

aber viele Fachautoren sind als Urheber von “Beilagen” betroffen.

“Beilagen” sind nämlich auch die Beiträge in Sammelbänden (Proceedings, Festschriften, usw.), die ja einen erheblichen Teil der wissenschaftlichen Literatur ausmachen.

Die Universitätsbibliographie der FU Berlin ab 1993 ist online abfragbar und enthält 38451 “Sammelwerksbeiträge” im Vergleich zu 62409 Zeitschriftenaufsätzen.

Hier gilt der § 38 des deutschen Urhebergesetzes, der bei nicht vergüteten Beiträgen zu Sammelwerken im Zweifel das ausschließliche Nutzungsrecht der Verlage für Vervielfältigung und Verbreitung auf ein Jahr befristet.

Wurde ein Verlagsvertrag für den Sammelwerksbeitrag abgeschlossen, dürfte der Autor wieder in die Röhre schauen, da sich der Verlag alle Rechte gesichert haben dürfte. Aber in den meisten Fällen wurden keine Verlagsverträge für Buchbeiträge vereinbart (zumindest dürfte diese Aussage für den wissenschaftlichen Bereich überwiegend gelten).

Wer also Beiträge zu Sammelwerken geleistet hat, ist als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, für diese “Beilage” bei Google Ansprüche geltend zu machen. Für eine “vollständige Beilage” soll es 15 Dollar geben (im Gegensatz zu den 60 Dollar für ein ganzes Buch).

Aber zurück zu unserer Star-Autorin. Wir nähern uns einem Glanzstück ihrer Argumentation:

Wenig großartig ist denn auch, dass sich unter den von Google eingescannten Büchern nicht nur vergriffene, sondern nach Recherchen des Heidelberger Literaturwissenschaftlers Roland Reuß (vgl. dazu “Google: Verleger empören sich über die ‘kommerzielle Entwertungsmaschine'”) auch brandneue Bücher befinden sollen. Nota bene: Die Urheberrechte der vergriffenen Bücher sind nur dann erloschen, wenn der Autoren [sic!] bereits über 70 Jahre tot ist. Bei GoogleSuche finden sich aber sogar Bände aus dem letzten Jahr, die noch im aktuellen Verkauf stehen. Damit hat der Konzern sich ganz offensichtlich der Piraterie verschrieben – wobei er die vergriffenen Bücher lebender Autoren einfach unter dem amerikanischen Rechtslabel des “fair use” zugänglich machen wollte.

Das ist einfach nur bösweillige Desinformation, denn irgendeinen konkreten Beleg für die angebliche Google-Piraterie sucht man vergeblich.

Also doch Reußens fünfte Kolonne!

Die Autorin verweist auf eine FR-Polemik von Reuß, die man beim besten Willen nicht mehr unter dem Rubrum “Recherchen” fassen kann.

Ich zitiere die konkrete Anklage:

Dabei geht Google immer schamloser zu Werke und enteignet kollektiv die europäische Produktion an Büchern ihrer spirituellen und materiellen Basis. Damit meine ich nicht nur etwa einen Fall wie den, dass ich auf dem Server von GoogleBooks vor einem Vierteljahr auf den vollständig eingescannten, mit OCR-Software behandelten Briefband unserer Kleist-Ausgabe (Briefe 1, 1793-1801) stieß. Hier konnte man bei der geistlosen Art, die solchem Freibeutertum eigen zu sein scheint, noch annehmen, dass der Titel für das Erscheinungsjahr genommen wurde – einen Klett-Cotta-Band Goethe erblickte ich ebenda als so genannten Volltext mit dem Erscheinungsjahr 1693!.

Aber diese Großzügigkeit hat Methode, denn sie zeigt klar, wie wenig man bei GoogleBooks darauf Wert legt, sich juristisch korrekt zu verhalten. Verifikation (wie übrigens auch Qualitätskontrolle) wird als unnötig angesehen. Und tatsächlich existiert bei Google eine Kampfkasse, die für Schadensersatz, der aus solchen Versehen entsteht, locker die Kosten übernehmen kann. Peanuts.

Inzwischen sind auch nahezu alle anderen Bücher des Verlags, in dem unsere Kafka- und unsere Kleist-Ausgabe erscheint, erkennungsdienstlich von GoogleBooks behandelt (sie sind mit OCR – Software recherchierbar gemacht und schnipselweise anzeigbar). Es handelt sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um einen eklatanten Rechtsbruch.

Selbst Google würde nicht bestreiten, dass bei 7 Millionen gescannten Büchern, von denen ein großer Teil unzulängliche Metadaten bei Google aufweist, eine ganze Reihe von Fehlzuordnungen unvermeidlich ist. Es gibt ja drei Anzeigekategorien bei Google Buchsuche:

1. Vollständige Ansicht mit PDF-Download für Public-Domain-Bücher (Public Domain in den USA)

2. Schnipselansicht für alle anderen in den Bibliotheken gescannten und mit OCR behandelten Bücher – es werden immer nur ganz kurze Ausrisse und kurze Textauszüge angezeigt.

3. Ansicht im Rahmen des Partnerprogramms mit Zustimmung der Verlage/Rechteinhaber. Fast immer ist nur ein Teil der Seiten einsehbar, ein (leicht umgehbares) DRM schützt die Seiten gegen den Download und Ausdruck. Es gibt aber auch einige wenige Verlage, die komplette Bücher freigeben, z.B.

http://books.google.com/books?id=Kj8LAAAAIAAJ (Buch der American Philosophical Society)

Es könnte nun sein, dass Google irrtümlich einen Briefband vollständig angezeigt hat – ich selbst habe es ab und zu erlebt, dass aufgrund der fehlerhaften Metadaten noch geschützte Bücher von Google irrtümlich als Public Domain-Werke vollständig angezeigt wurden.

Ebenso wie Google auf YouTube für Ordnung sorgt, wird man davon ausgehen dürfen, dass auf einen entsprechenden Hinweis Google rasch reagiert hat. Derzeit ist keines der Reuß’schen Elaborate außer in Schnipselform zu sehen:

http://tinyurl.com/chu89a

Ob sich die Klage des Stroemfeld-Verlags gegen Google wegen einer Kleistausgabe gegen einen solchen Irrtum oder gegen die Schnipseldarstellung richtet, lässt sich der allzu lapidaren Meldung im Börsenblatt nicht entnehmen:

http://www.boersenblatt.net/306351

Google wäre bei einem solchen Irrtum nicht mehr und nicht weniger “verbrecherisch” als etwa die University of Michigan, die einen älteren Phöbus-Reprint mit geschütztem modernen Nachwort weltweit zugänglich macht.

Nein, es scheint um einen uralten Hut zu gehen. Schon bei Start des Bibliotheksprogramms hat Google auch moderne Literatur einschließlich noch lieferbarer Werke in Schnipseln zugänglich gemacht, was voraussetzt, dass die Bücher gescannt und mit OCR behandelt wurden. Und das ist auch gut so, denn sonst hätte ich eine Reihe wirklich schöner wissenschaftlichen Funde nicht machen können.

Hier stehen die Chancen sich juristisch haltbar aufzuregen aber herzlich schlecht, denn es spricht vieles dafür, dass diese Praxis nach “fair use” in den USA absolut legal ist. Unzählige US-Juraprofessoren haben das bekräftigt, Open-Access-Aktivisten haben immer wieder unterstrichen, dass diese Praxis Googles dem Gemeinwohl dient und nicht zu beanstanden ist. Diese US-Debatte ist außerordentlich reich an Stellungnahmen, man hätte Stunden zu tun, allein die einschlägigen Hinweise seit 2004, dem Start von Google Book Search, in den Open Access News zusammenzusuchen:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html

Von diesen ganzen juristischen Diskussionen in den USA, die ich am Rande versucht habe zu verfolgen, hat unsere Autorin aber ersichtlich keinen blassen Schimmer. Es war wohl auch zuviel verlangt, sich daran zu erinnern, dass sich die Wissenschaftliche Buchgesellschaft vor dem LG Hamburg 2006 in Sachen einstweiliger Verfügung gegen Google eine blutige Nase geholt hat:

http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832

Das Gericht zeigte sich nicht davon überzeugt, dass die in den USA betriebene Digitalisierung und die Anzeige von Schnipseln gegen geltendes deutsches Recht verstoßen.

Dass die Wissenschaftliche Buchgesellschaft mit gezinkten Karten spielte, indem auch ein gemeinfreies Werk beansprucht wurde, hat M. Schindler herausgefunden: http://archiv.twoday.net/stories/4162393

Es fällt schwer zu sehen, was an der Durchsuchbarkeit von Millionen Büchern und der Anzeige kleiner Schnipsel, aus der ich auch mit viel Mühe keine ganzen Seiten zusammensetzen kann, “Piraterie” sein soll. Gegenüber dem Sachstand von 2006 hat sich keine Änderung ergeben.

Um es nochmal klar zu sagen: Abgesehen von unvermeidlichen Irrtümern zeigt Google deutschen Nutzern eher viel zu wenig als zuviel. Die ganzen gemeinfreien Werke aus dem Zeitraum 1869 bis 1909 werden uns entzogen.

Die Schnipseldarstellung geschützter Werke war von Anfang an in den USA und hier kontrovers. Verleger und Autorenverbände haben daher ja in den USA geklagt.

An dieser Darstellung wird sich durch das Settlement für deutsche Nutzer nicht das geringste ändern, wie man etwa auf

http://books.google.com/intl/de/googlebooks/agreement

lesen kann. Das Settlement und die erweiterten Anzeigemöglichkeiten vergriffener Werke beziehen sich nur auf das Staatsgebiet der USA. Ausländische Nutzer werden wie bereits jetzt via IP geblockt. Nur in den USA wird je ein Terminal in öffentlichen Bibliotheken zur Einsicht in Volltexte aufgestellt, nur US-Institutionen werden Subskriptionen der Volltextdatenbank erwerben können. Nur US-Bürger werden Zugangsrechte für einzelne Bücher kaufen können.

Wenn Google Teile von Büchern anzeigt wie z.B. von Till Kreutzer
http://books.google.com/books?id=zAZ9A1Trqb4
dann geschieht das aufgrund einer Vereinbarung mit den Verlagen. Ob diese über die erforderlichen Rechte verfügen, wird man bezweifeln dürfen. Aber dies Google anzulasten, wie Ilja Braun das mir gegenüber am Telefon tat, ist abwegig. Auch DigiZeitschriften, abgesegnet von Börsenverein und VG Wort, tritt die Rechte der Autoren mit Füßen (und musste mir gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben). Siehe auch

http://archiv.twoday.net/stories/5552523

Halten wir nochmals fest: Es bleibt bei Christiane Schulzki-Haddouti unklar, was sie Google vorwirft, wenn sie schreibt, dass Google auch aktuelle Bücher “zugänglich” macht. Ich vermute, sie hat ebensowenig wie Ilja Braun die für jede sachgemäße Befassung mit Google Book Search erforderlichen Elementarkenntnisse über die drei Ansichtsformen.

Es gibt genügend Autoren, die froh sind, dass ihr Buch wenigstens in Schnipseln bei Google erfasst und durchsuchbar ist.

Die weiteren Ausführungen über die VG Wort argumentieren aus einer Position, die für Open Access Befürworter ganz in die falsche Richtung geht. Wieso sollte der bescheidene Gewinn an Sichtbarkeit in den USA für Wissenschaftsautoren nicht wünschenswert sein? Was haben sie davon, wenn die VG Wort die Entfernung vergriffener Bücher aus dem Google-Index verlangt? Die Verlage werden bei Buchautoren sowieso nichts von den Google-Tantiemen an die Autoren abgeben, da die Buchautoren nicht die Rechteinhaber sind.

Dass es jetzt darauf ankäme, dass sich die Wissenschaftsautoren zusammentun, um aus Google das grösste Open-Access-Repositorium der Welt zu machen, indem sie nämlich als Rechteinhaber die weltweite vollständige Sichtbarkeit ihrer Werke bei Google erwirken, sei nochmals unterstrichen:

?p=22088#comments

Und den unsäglichen Artikel von Frau Schulzki-Haddouti vergessen wir ganz schnell wieder.

UPDATE: Fortsetzung der Debatte

http://archiv.twoday.net/stories/5625136


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. März 2009). Christiane Schulzki-Haddouti schreibt inkompetenten Unsinn über Google Books. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://archivalia.hypotheses.org/22028


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

15 Gedanken zu „Christiane Schulzki-Haddouti schreibt inkompetenten Unsinn über Google Books“

    1. Na und? Unten links steht’s doch: “Herausgegeben von Vandenhoeck & Ruprecht. Seiten werden mit Genehmigung angezeigt.. Urheberrecht.” Bitte erst informieren, dann stänkern.

  1. So beruhigen Sie sich doch, Herr Graf! Gerade habe ich in Ihrem Blog gelesen und mich gewundert, was Sie zu solchen Angriffen motiviert:

    […]

    Auch die meisten Unterzeichnet der Heidelberger Appells sind vielleicht weniger Gegner von Open Access, sondern Kritiker des Weltkonzerns Google, dem man sein Bekenntnis, nicht böse sein zu wollen, immer weniger abnimmt. Die Beiträge in Archivalia, in denen Google Book Search kritisiert wurde, sind Legion.

    Heute Nachmittag rief mich Ilja Braun an, um sich, ausgehend von meinem Kommentar zu Spielkamps Perlentaucher-Artikel, ein wenig über das Settlement zu informieren. Er offenbarte dabei eine ziemliche Ahnungslosigkeit in Sachen Google Book Search, wusste noch nicht einmal, dass Google von Anfang an Nicht-US-User blockiert (derzeit sind Veröffentlichungen von 1869 bis 1909 nur für US-Bürger oder für uns mit einem sogenannten US-Proxy lesbar, doch gilt auch, dass Google z.T. auch sehr viel ältere Publikationen wegsperrt). Siehe zum Beispiel schon:

    ?p=28618

    […]

    Zugegeben, es gab da eine Sache, über die ich nicht Bescheid wusste und auf die ich im Zusammenhang mit Ihrem Kommentar zu dem Artikel von Matthias Spielkamp gestoßen war, nämlich die Frage, inwiefern Google die Anzeige von im Rahmen des Settlement von den Rechteinhabern freigegebenen Büchern außerhalb der USA blockiert bzw. blockieren wird. Inwiefern europäische Autoren von dem Settlement mitbetroffen sind, ist schließlich eine derzeit viel diskutierte. Insbesondere wies ich Sie in diesem Zusammenhang auf einen bestimmten Titel hin, von dem ich mit Sicherheit weiß, dass der Autor ihn für keinerlei Textansicht freigegeben hat, wobei ich es zugleich für unwahrscheinlich halte, dass der Verlag dies getan hat, und der dennoch in der Google Buchsuche auftaucht. Der Hintergrund dieser Informationsanfrage war übrigens eine Diskussion, die mir demnächst auf der Mitgliederversammlung des Übersetzerverbands bevorsteht, wo ich im Rahmen einer Antragsdiskussion einen Kurzvortrag zu dem Thema halte: Viele Mitglieder machen sich dort Sorgen, ihre Bücher könnten ungenehmigt zu einer Ansicht kommen, und ich sehe mich nicht nur in der Position, auch auf solche Ausnahmen und Spezialfälle eingehen zu müssen, sondern auch gezwungen, für alles Mögliche möglichst wasserdichte Belege beibringen zu müssen.

    Auch auf diesen Fall gehen Sie in Ihrem Text ein und schreiben:

    […]

    Wenn Google Teile von Büchern anzeigt wie z.B. von Till Kreutzer
    http://books.google.com/books?id=zAZ9A1Trqb4
    dann geschieht das aufgrund einer Vereinbarung mit den Verlagen. Ob diese über die erforderlichen Rechte verfügen, wird man bezweifeln dürfen. Aber dies Google anzulasten, wie Ilja Braun das mir gegenüber am Telefon tat, ist abwegig. Auch DigiZeitschriften, abgesegnet von Börsenverein und VG Wort, tritt die Rechte der Autoren mit Füßen (und musste mir gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben).

    […]

    Wer auch immer Ihnen gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat: Meines Wissens gibt es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten, sondern der Nutzer hat sich zu vergewissern, dass er über die Rechte verfügt. Im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung wäre somit meines Erachtens Google der erste Ansprechpartner – freilich wäre der Verlag Google gegenüber regresspflichtig. Nichts anderes sagte ich Ihnen am Telefon. Ich bin aber kein Jurist und lasse mich hier, wie auch in anderen Fällen, gern korrigieren.

    Gänzlich unberechtigt ist schließlich die Assoziation meiner Person mit einer “Anti-Google-Phalanx” bzw. mit Reuß und seinen Anhängern, wie Sie aus dem ganzen Kontext Ihres Textes spricht. Ich habe mich in der letzten Zeit mehrfach und nachdrücklich von diesen Tendenzen distanziert und meines Wissens auch sonst nie Anlass gegeben, mit solchen identifiziert zu werden. Ich bin, so wage ich mit aller Bescheidenheit zu behaupten, vielleicht doch nicht ganz so ahnungslos, wie Sie meinen, aber offensichtlich haben Sie sich nicht die Mühe gemacht, über den Artikel in der “Welt” hinaus eine meiner Veröffentlichungen zu urheberrechtlichen Themen zur Kenntnis zu nehmen – darf ich Ihnen einen Besuch meiner Homepage empfehlen? Beispielsweise war ich meines Wissens der erste, der überhaupt auf das bevorstehende Engagement der VG Wort in dieser Sache hingewiesen hat (in einem übrigens auch von Spielkamp zitierten, mittlerweile freilich von den Fakten überholten SZ-Artikel). Ich habe nie behauptet, alles zu wissen, mich aber immer bemüht, möglichst viel zur Kenntnis zu nehmen und mit anderen, die sich mit solchen Themen beschäftigen, in einen produktiven Austausch zu treten. Ein Bedürfnis, das Sie offenkundig nicht teilen. Auch gut.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ilja Braun

    1. Produktiver Austausch? Wenn ich daran desinteressiert wäre, hätte ich Sie sicher nicht umgehend zurückgerufen und Ihnen geduldig versucht, ein paar Basics beizubringen, die für mich selbstverständlich sind. Sie wollten mir aber eigentlich nicht gar nicht zuhören, sondern es besser wissen.

      Natürlich kann man Google verklagen, wenn Google Inhalte zeigt, an denen es keine Rechte hat, weil die Verlage diese fälschlich beanspruchen. Aber genauso kann man JSTOR, DigiZeitschriften, LIBREKA usw. verklagen. Aber: was hat man dann davon? Der Kontext der Debatte ist doch, Google an den Pranger zu stellen, und Leute wie Sie tun dies mit beachtlicher Inkompetenz.

    2. Lang lebe… …der Bruch des Urheberrechts, der Verstoß gegen den Datenschutz udn das Ganze gut verkauft als Segnung für den Menschheit! Dank, Google als Motor für die Pisa-Generation – die den Rahmen und die Bedeutung der Vorgehens nicht sehen will.

    3. Ach nee, die Pisa-Generation? Und ich dachte, das inkohärente Zeugs, was Reuss & Co in Zeitungen von sich geben, sei der Ausfluß von Pisa. Ich habe nicht den Eindruck, dass das eine Generationenfrage ist.

    1. Vielen Dank für die Einlassungen Zum ersten Vorwurf, ich würde Zeitschriften, aber keine Bücher meinen. Nein: Ich meine Bücher und nenne Bücher.
      Zum zweiten Vorwurf: Ich hätte keine Ahnung, welche Bücher zur Disposition stehen. Ich habe meine eigenen Veröffentlichungen über das Google Book Settlement-Tool geprüft. Interessanterweise war darunter meine Diplomarbeit, an der ich natürlich die vollen Rechte habe, zum anderen war darunter ein Fachbuch, das letztes Jahr erschienen ist und im aktuellen Verkauf steht. Das wollte ich aber so nicht veröffentlichen, aber es hat praktisch eine Erkenntnis, die jemand anders erlangt hat – dessen Artikel ich im übrigen nicht mittrage – bestätigt.

      Meine Quelle war die VG Wort – sie wendet sich an Autoren und Verlage. Ich habe es so verstanden, dass Autoren als Urheber (dt. Urheberrecht) durchaus Rechteinhaber sind. Schließlich wird die VG Wort auch für beide die Rechte vertreten. Die VG Wort vergütet nach dt. Urhebergesetz ebenfalls Bücher sowohl direkt an Autoren als auch an Verlage. Es gibt keinen Grund für mich anzunehmen, dass dies hier nicht der Fall wäre. Die VG Wort habe ich dazu angerufen. Sie hat das bestätigt.

      Bei der nächsten Polemik gegen mich bitte auch besser recherchieren und vielleicht zunächst das persönliche Gespräch führen. Ich bin seit 14 Jahren Online-Journalistin. Über Open Access schreibe ich nicht das erste Mal.

    2. Selber besser recherchieren! Wo steht denn, ich hätte unterstellt, Sie meinten Zeitschriften und keine Bücher? Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass Zeitschriften nicht vom Settlement betroffen sind.

      Mit dem Settlement-Tool kann man lediglich überprüfen, welche Bücher zur Digitalisierung vorgesehen sind. Meldet man einen Anspruch an, erfährt man, ob die Digitalisierung bereits erfolgt ist, also ggf. zu vergüten ist. Da ich das selbst an meinen Veröffentlichungen überprüft habe, verbitte ich mir Belehrungen und erbitte eine korrekte Beschreibung des Befunds.

      Seit 2004/05 ist bekannt, dass Google hierzulande geschützte Bücher digitalisiert – und das ist jetzt ein Grund für Aufregung und Ihre Desinformation?

      Was die VG Wort sagt, ist völlig irrelevant, wenn es um die Modalitäten des Settlements geht. Ausschließlich Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sind Teilnehmer am Settlement. Wenn wie bei den meisten Büchern die ausschließlichen Nutzungsrechte bei den Verlagen liegen, kann auch die VG Wort keinen Anspruch von Autoren erfinden.

      Wieso sollte ich das persönliche Gespräch mit jemanden führen, der nicht die geringste Ahnung von dem hat, was er schreibt? Es hat mir gelangt, dass ich Herrn Braun gestern telefonisch Bescheid stoßen durfte. Hier gings vor allem um das Google Book Settlement und erst sekundär um Open Access.

    3. Aus den FAQ zum Google Book Settlement 50. Does the website database include works not covered by the settlement?
      Yes. The database was created by Google, based on information from data providers, to assist class members in the claiming process. It lists works that are likely to be “Books” within the meaning of the settlement. However, not every work listed in the database is a “Book” as defined by the settlement (see Question 10 above). For instance, if a work in the database is a scholarly journal, or if it is a book that was published after January 5, 2009, it is not a “Book” covered by the settlement. The certification page in the claim form lists the requirements each work must meet for it to be included in the settlement as a “Book”.

      51. Have all the “Books” listed in the database already been digitized by Google?
      No. The database includes “Books” that have been or will be digitized by Google by May 5, 2009 (and are therefore eligible for a Cash Payment). However, most of the works listed in the database have not yet been digitized by Google; it is also possible that some “Books” in the database will never be digitized by Google. Unless you opt out of the settlement, you are giving Google permission to digitize your “Books” in the future and, if they are digitized, to use your “Books” in accordance with the settlement.

      53. My content appears to have been submitted to the Google Books Partner Program by my publisher, and it looks like nearly the whole book is being displayed. Please explain this.
      Google has entered into agreements with thousands of Publishers (and many authors as well) to display portions of books through Google’s Partner Program. The Partner Program is not a part of this settlement, and you should visit the Partner Program’s help center for more information. In the meantime, Google has advised the Settlement Administrator that when users look at a book, they can view portions of the book until reaching the limit set by the partner (usually 20% of the pages of the book, although a small number of partners have authorized 100% of the book to be displayed). As a security precaution, some pages may be blocked and not shown. When one scrolls through the pages of a book in the Partner Program, it may appear that almost all of the pages are on display, but this in fact is not the case. Once a user has reached the viewing limit, the remaining pages are not viewable to that user and are not loaded onto the screen. Nevertheless, if you are an author and you do not want your book displayed at all in the Partner Program, then you should contact your publisher.

      Von Ihren 7 in der Vergleichs-Datenbank angezeigten Titel werden 6 auch in Google Book Search gefunden, mit Ausnahme der Diplomarbeit, die mit einer OCLC-Nummer 258473122 in die Datenbank gekommen ist. Da die GBV-Bestände in den OCLC Worldcat eingespielt wurden, halte ich es für wahrscheinlich, dass Ihre Arbeit nur dadurch in die Datenbank geraten ist; ich vermute, dass es überhaupt nur weltweit das eine Exemplar in Hildesheim gibt, das im übrigen als “nicht bestellbar” gekennzeichnet ist, sowohl im GBV-Katalog als auch im Worldcat (“Archivarische Materialien”).

      Zwei der Titel, die aus dem VS-Verlag, werden mit Vorschau in GBS angezeigt, mit Genehmigung Ihres Verlags, der am Google Partnerprogramm teilnimmt. Auch das hat mit dem Vergleich zunächst mal nichts zu tun. In der Vorschau lassen sich nach meinen Versuchen übrigens gerade mal etwa 10% der Seiten anzeigen. Bei den restlichen Büchern werden nicht einmal Schnipsel angezeigt – sie sind lediglich mit ihren bibliographischen Daten erfasst, liegen also vermutlich nicht in gescannter Form vor (oder wenn doch, könnte der Rechteinhaber (Verlag) einer Ausschnittanzeige widersprochen haben, oder Google hat aus irgendwelchen anderen Gründen (ganz transparent ist das nicht) davon abgesehen, eine Ausschnittanzeige anzubieten, etwa bei Wörterbüchern und Nachschlagewerken, -> keine Voransicht, keine Ausschnittanzeige). Ganz sicher können Sie da aber erst sein, wenn Sie Ansprüche anmelden. Diese Items kommen in die Google Book Search Datenbank aber auch als Katalogeinträge, sowohl aufgrund des Library Programs als auch als reine Katalogeinträge auf Basis der schon seit 2003 bestehenden Kooperation von Google Book Search mit OCLC WorldCat. Zu dieser Kooperation, die eben dazu dient, dass Bücher besser gefunden und lokalisiert werden können, in Bibliotheken wie bei Buchhändlern, vgl.

      Einen komprimierten Überblick zum gegenwärtigen und künftigen Status der Google Book Search, den Partner- und Bibliotheksprogrammen und den verschiedenen Ansichtsformen von Buchinhalten finden Sie auf http://books.google.com/googlebooks/agreement/ , Informationen zu Fiktion und Fakten (aus Googles Sicht) unter http://books.google.com/googlebooks/facts.html .

    4. Danke für die sachliche Antwort. @BCK Danke für diese sachliche Antwort. Meine Diplomarbeit stand über 10 Jahre im Netz – ich hatte eigentlich nicht erwartet, dass Google einen Katalog heranzieht, der auch Bücher enthält, die garantiert nicht innerhalb der US-Bibiotheken stehen.
      @KlausGraf Mir wurde durch Ihren Beitrag klar, aber auch durch etliche Mails, die ich bekommen habe, dass zahlreiche Fragen immer noch ungeklärt sind. Beispielsweise können die Verträge zwischen Autoren und Verlagen eben nicht alle über den Kamm geschoren werden. Wie sieht das etwas mit Büchern aus, die unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wurden? Ich habe auch auf diese Weise von einer Medienrechtlerin erfahren, dass es hinsichtlich der Vergriffenheit drei verschiedene Definitionen gibt.

      Wenn ich nun Ihren Stil pflegen würde, würde ich nun auch bloggen und im Titel schreiben “Klaus Graf aka Archivalia polemesiert auf inkompetente Weise”, und Ihnen vorwerfen, dass Sie diese drei Definitionen nicht aufgeführt haben, oder dass Sie meinen, die Autoren gingen in der Regel leer aus. Ich würde dann auch dafür sorgen, dass dieser Beitrag über verschiedene RSS-Verbindungen ruckzuck auf über 100 Websites eingebunden wird, damit auch die Zielgruppe weiß, was sie von Ihnen zu halten hat.

      Aber ich werde das Gegenteil machen: Ich werde diese offenen Fragen sammeln und auch über mein Blog weitere offene Fragen einholen – um zu versuchen über die VG Wort und Medienrechtler eine Klärung einzuholen, die jeder Autor verstehen kann.

      Ich erwarte eigentlich von jemandem, der wie Sie die Open-Access-Idee vertritt und diese wohl nicht nur hier im Blog lebt, dass er einen offenen, laufenden Lern- und Rechercheprozess (wie etwa den Anruf des Kollegen Ilja Braun) nicht unbedingt als Inkorporation von Inkompetenz versteht, sondern sachlich dazu beiträgt, dass wir alle uns ein klares Bild machen von dem, was ist (und nicht von dem, was wir meinen oder wollen).

      Ich erwarte eigentlich von Ihnen als Experte, dass Sie einen substanziellen Beitrag in der Debatte leisten, Journalisten bei offenen Fragen freundlich weiterhelfen, statt den Ton des Heidelberger Appells einfach zu adaptieren.

    5. OCLC WorldCat Sehr geehrte Frau Schulzki-Haddouti,
      ich denke, das ist ein Mengenproblem. OCLC WorldCat ist von seinem Ursprung her US dominiert* und erfasst praktisch alle amerikanischen Bibliotheken komplett, es ist der Katalog, auf den Google Zugriff hat aufgrund der o.g. Kooperation. Google wird also “auf Nummer sicher” gehen und lieber WorldCat komplett einbeziehen, auch wenn Titel enthalten sind, die zufällig nicht in irgendeiner US-Bibliothek enthalten sind. Das ist jedenfalls meine Vermutung. Ich lasse das gerade am konkreten Beispiel ihrer Diplomarbeit eine Kollegin vom GBV in Göttingen überprüfen, die Zugriff auf die Vollversion von WorldCat hat (nicht nur die freie Webversion, die einen nicht hinter die Kulissen schauen lässt und keinen vollen Zugriff auf Meta- und Bestandsdaten bietet).

      Nachtrag: die Vermutung hat sich bestätigt, im WorldCat ist nur 1 Ex. nachgewiesen, nämlich das der UB Hildesheim, das als Prüfungsarbeit nicht für die Ausleihe zur Verfügung steht.

      *) auch wenn sich das zunehmend ändert. WorldCat enthält bspw. 76 Mio Bestandseinträge von nicht-US-Nationalbibliotheken, die kpl. GBV-Daten mit 34 Mio. Besitznachweisen und will 250 Mio. weitere Records innerhalb der nächsten Jahre laden, vgl. hier, aber dem stehen derzeit 1,4 Mrd. Bestandseinträge insgesamt in WorldCat gegenüber, der US-Anteil muß also immer noch sehr hoch sein.

    6. Nachtrag 3.4.2009 Hier noch ein Auszug aus der am 31.3. eingetroffene Antwort auf meine an den Settlement Administrator gestellte Frage durch den Counsel der Author Subclass:

      “(…) The book database on the settlement website does include all of WorldCat, as well as books from other metadata providers outside the United States, because a substantial number of these books will meet the definition above. (Google does not have a list of the books held by all U.S. libraries.)”

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