Die Einführung einer Kulturflatrate setzt eine Änderung des geltenden Urheberrechts voraus. Sie verstößt nicht gegen Grundrechte der Schöpfer, sondern sorgt vielmehr dafür, dass diese einen angemessenen Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. Auch die Rechte der Betreiber von Downloadportalen und die Rechte von Internetnutzern, die keine geschützten Werke nutzen, aber trotzdem die Gebühr entrichten müssen, werden nicht verletzt.
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Klaus Graf (4. April 2009). Gutachten: Kulturflatrate rechtlich in Deutschland zulässig. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bvj9