“Verschwiegenheitsverpflichtung
Ich verpflichte mich hiermit, über alle mir bei meiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen sowohl während als auch nach der Beendigung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.
Insbesondere werde ich auch, auch nach Beendigung meiner Tätigkeit, keine Informationen an die Medien ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Archivleitung bzw. den Kulturdezernenten geben oder eigene Presseberichte anregen/verfassen. Ich bin auch darüber belehrt worden, dass das Erstellen von Ton- und/oder Bildaufzeichnungen (insbes. Fotos) oder das Kopieren von Daten an der Einsatzstelle untersagt ist”.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. April 2009). Maulkorb als freiwilliger Helfer im EVZ des Stadtarchivs Köln. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/bvib
Der Weg zum Bürgerarchiv … … scheint noch sehr weit zu sein: Der Bürger darf sich also über den Fortgang der Arbeiten nur noch durch Verlautbarungen “der Archivleitung und des Kulturdezernenten” informieren.
Verständlich wäre ja eine Verschwiegenheitsverpflichtung für Inhalte von Archivalien, insbesondere wenn sie Schutzfristen unterliegen, oder über Äußerungen und Verhalten einzelne Archivmitarbeiter…
… aber so: Es scheint sich im Denken nichts geändert zu haben.