Der Fälscherfall Reiner Protsch ist bei Wikpedia zwar im Allgemeinen korrekt dargestellt.
Es fehlt jedoch der aktuelle Stand zum Disziplinarverfahren. Die Universität Frankfurt am Main teilt im November 2024 mit:
„Herr Protsch wurde am 19. 6. 2009 vom Landgericht Frankfurt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hat Herr Protsch gem. § 21 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 59 BeamtVG seine Rechte als Ruhestandsbeamter, inkl. die Pensionsansprüche, kraft Gesetzes verloren. Das Disziplinarverfahren war damit auch entsprechend gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 HDG einzustellen.“
Zur Erinnerung:
„Hochstapler“ Protsch ruinierte den „Ruf der Anthropologie der Frankfurter Universität“ (Frankfurter Neue Presse).
Er hatte verschiedene Schädelfunde aus der menschlichen Vorgeschichte um Zehntausende von Jahren vordatiert.
Protsch hatte „offenbar 30 Jahre lang Meßergebnisse gefälscht, dreist bei Fachkollegen abgeschrieben und Eigentum der Universität zu entwenden versucht“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung)
Der Überführte lebt also, wie wir nun wissen, ohne jegliche Pension.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
jzenthoefer (4. November 2024). Uni Frankfurt am Main informiert zum Fälscherfall Reiner Protsch (selbsternannt „von Zieten“). Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/12lzs
Mit 34 Professor auf fragwürdiger Basis, ohne echte Habilitation und ohne Abitur? Klasse. Da sieht man, welchen Wert Bewerbungsunterlagen und ministerielle Vorschriften in Entscheidungsgremien haben. Anderen sieht man nicht nach, wenn sie einen Floh falsch zitiert haben. In gewisser Weise ist der Mann ein Vorbild. Er hat nur den Fehler gemacht, dass er zu gierig war.
@ Realist
Ja, Sie haben völlig recht. Wie es in diesem Fall zum Totalversagen der Mechanismen der inneruniversitären wie auch politisch-administrativen Kontrolle an der Uni Frankfurt a.M. bzw. im Kultusministerium (Abteilung Hochschule und Wissenschaft) in Wiesbaden kommen konnte, wäre eine als Fallstudie angelegte und durchgeführte hochschulsoziologische Qualifikationsschrift wert, auch oder gerade weil manche der daran Beteiligten noch unter den Lebenden weilen und dieser Berufungsvorgang gleichwohl schon über 50 Jahre zurückliegt.
Die akademisch institutionalisierte Hochschul- und Wissenschaftssoziologie sollte sich ein solches zeitgeschichtliches “Schmankerl” auf keinen Fall entgehen lassen. Der hier völlig aus den Fugen geratene Rechtsanspruch der personellen Selbstrekrutierung der Universitätsfächer, der nach der herrschenden Staatsrechtslehre in Art. 5 Abs.3 GG verbrieft wird, stellt ein ziemlich einzigartiges und zeitlos abschreckendes Lehrstück dar, zu dessen analytischer Durchdringung FAZ-Redakteur J.Z. schon gewichtige Vorarbeiten geleistet hat.
Das hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber bzw. die Ministerien hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen zwar eindeutige Vorgaben machen, diese aber im Zweifelsfall ignoriert werden. Wo kein Kläger, da kein Täter.
Der oben genannte Fall bildet nur eine Spitze von vielen Eisbergen. Das Problem beginnt schon an der Wurzel. Theoretisch hat jeder das Recht, nach Bewerbungen an staatlichen Stellen Einsicht in den schriftlich niedergelegten Entscheidungsprozess zu nehmen, faktisch ist dies vielfach unmöglich. Entweder weil solche Unterlagen gar nicht angelegt werden oder weil diese vor der festgelegten Frist vernichtet werden. Beschwerden beim Beauftragten für Datenschutz enden nach 20 Schreiben darin, dass einem die eigenen Bewerbungsunterlagen zugeschickt werden. Selbst erfahrene Juristen schütteln über solche Zustände nur noch den Kopf. Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen an Unis erinnern vielfach an eine Reise ins “Wilde Kurdistan”. Der Rechtsstaat reagiert meist viel zu spät, so dass das Leistungsprinzip zu Gunsten des Begünstigungsprinzips (“Freundchenwirtschaft”) auf der Strecke bleiben muss, mit gravierenden Folgen auf der unteren Ebene.
Die Verantwortlichen wissen oft gar nicht, welchen Eindruck das macht.
Hier hilft nur eine allgemeine politische Umorientierung.
Chronisch triebgesteuerter Wissenschaftsbetrug
Das persönliche Bedürfnis nach selbstbefriedigender Triebabfuhr charakterlicher Veranlagungen kommt, wie man hier wieder sieht, bei Menschen, deren Strategie der Lebensbewältigung von sozial unerwünschten Handlungsweisen beherrscht wird (°unehrlicher Mensch”), ohne ein ausgeprägtes und doch zugleich eigentlich unabdingbar erforderliches Maß an sozial angepaßter Selbstkontrolle ihrer charakterlichen Disposition aus.
Die strafrechtlich bitteren Sanktionen, die dem Ausleben solcher Neigungen in abweichendem Verhalten, das sich letztendlich auch aus “krimineller Energie” speisen kann, in den meisten Fällen mehr oder weniger schnell auf dem Fuß folgen, spielen bei ihnen offensichtlich keine gesellschaftlich eigentlich erwartete verhaltenssteuernde Rolle, die die Mitmenschen in jedem Fall vor solchen Taten und deren Auswirkungen schützen sollen.
Wie beherrschend triebgesteuert muß ein Mensch sein, wenn er die Folgen seines Handelns nicht bereits vorausschauend in sein Kalkül einbezieht und stattdessen glaubt, er werde lebenslang unentdeckt bleiben. Dabei die üppigen Ruhestandsbezüge eines ordentlichen Professors und Lehrstuhlinhabers grob fahrlässig aufs Spiel zu setzen bezeugt das Ausmaß seiner Realtätsuntüchtigkeit und Abhängigkeit, die mit den schwerkranken Dispositionen von Menschen vergleichbar scheinen, die dem Alkohol oder der Spielsucht irreversibel verfallen sind.
So versuche ich, mir diesen Fall von Wissenschaftsbetrug eines viel zu lange unentdeckt gebliebenen “Hochstaplers und Betrügers” zu erklären. Denn auch die Justiz tat sich im Nachhinein schwer, die Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten (Geb.-Jg. 1939) auf den Begriff zu bringen. (siehe: Wikipedia-Eintrag)