” ….. Noch ehe Oberbürgermeister Schramma sie am 11. Mai zu einer ersten Informationsveranstaltung über den aktuellen Bergungsstand im Rathaus empfängt, haben mehrere Depositare einen Rechtsanwalt eingeschaltet, um Schadensersatz geltend zu machen. Einer von ihnen ist der Regisseur Franz-Josef Heumannskämper, der den ihm anvertrauten Nachlass des Baritons William Pearson (1934 bis 1995) dem Archiv 1998 übergeben hatte.
Wie der Kölner Anwalt Louis Peters, der Heumannskämper vertritt, in einem Schreiben an das Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln darlegt, hat sich das Historische Archiv gemäß Vertrag verpflichtet, „größte Sorgfalt für die Erhaltung des Nachlasses walten zu lassen, das Archivgut instand zu halten und – bei Bedarf – instandzusetzen“. Schon als sich im September 2005 „bedrohliche Risse“ an der benachbarten Kirche St. Johann Baptist zeigten, so der Anwalt weiter, wäre es Aufgabe der Gebäudewirtschaft gewesen, „das Archivgut mit fremden Rechten durch Auslagerung in Sicherheit zu bringen“. Auch der Leitung des Archivs hält Peters Versäumnisse vor: „Wäre damals unsere Mandantschaft ordnungsgemäß informiert worden, so wäre der in 47 Kästen befindliche Nachlass sofort auf eigene Kosten zur Fremdlagerung zurück- und bis zum Abschluss des U-Bahn-Baus in sichere Verwahrung genommen worden.
Der Nachlass von William Pearson, der seit 1957 in Köln gelebt und als Protagonist der Avantgarde mit Komponisten wie Henze, Ligeti, Kagel, Schnebel oder Rihm korrespondiert hat, umfasst Noten, Partituren, Programme, Kritiken, Tonbänder, Fotos und Briefe. Sein Verlust erhellt die Auswirkungen der Katastrophe exemplarisch: So wollte ihm die University of Louisville, an der der Sänger studiert hat, 2009 eine Ausstellung ausrichten, die Heumannskämper, da sie ohne Berücksichtigung des Nachlasses nicht mehr möglich ist, ebenso absagen musste wie ein Filmprojekt über Pearson.
Schließlich hält Louis Peters, der entsprechende Regressansprüche auch namens weiterer Mandanten geltend macht, der Stadt Köln vor, dass die Bestandsverzeichnisse mit den Verträgen nach dem 3. März im erhalten gebliebenen Flachbau vorlagen, ohne dass die Leihgeber irgendeine Information erhalten hätten: „Ein solches Vertragsverhalten wäre unter Privatleuten völlig ausgeschlossen.“
Quelle: FAZ
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wolfthomas (29. April 2009). Köln: Erste Schadensersatzforderung eines Depositars. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bvak